Rechtswörterbuch

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Verband

 Normen 

§§ 21 ff. BGB

 Information 

Ein Verband ist eine Sonderform eines Vereins.

Als Verband wird die Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen bezeichnet, die die Interessen ihrer Mitglieder insbesondere im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichem Bereich fördert.

Es bestehen folgende Formen:

  • Großvereine (Massenverein) mit einer sehr hohen Zahl von Mitgliedern werden als Verband bezeichnet.

  • Zentralverein bzw. Zentralverband ist ein Verein, der in vertikaler Form mehrere abgestufte Verbände bzw. Vereine aufweist. Oft sind die Mitglieder des untersten Vereins gleichzeitig Mitglieder des Zentralverbandes / Zentralvereins.

  • Ein Vereinsverband (Spitzenverband / Dachverband) besteht aus mehreren Vereinen als Unterverbände .

Das Recht der Verbände ist nicht gesondert geregelt. Anwendbar ist das Vereinsrecht gemäß der §§ 21 ff. BGB. Die Gründung eines Verbandes entspricht der Vereinsgründung, ein rechtsfähiger Verband muss den Zusatz "e.V." führen.

Die Mitgliederversammlung kann durch eine satzungsmäßige Bestimmung durch die Delegiertenversammlung ersetzt werden.

 Siehe auch 

Körperschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Krähe: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht; 13. Auflage 2013