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Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Bundesrecht
Titel: Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen
- VOF -
Ausgabe 2009

Vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) (1)

 

Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
- VOF -
Ausgabe 2009

Vom 18. November 2009

Nachstehend wird die unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie unter Beteiligung des Ausschusses zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neu gefasste "VOF 2009" bekannt gegeben. Sie setzt Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in deutsches Recht um.

Die Anwendungsverpflichtung der VOF für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich auch künftig aus den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeordnung (VgV). Nach Inkrafttreten der aktualisierten VgV (2) ist die Anwendung der neuen VOF für die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte bindend. Die VOF Ausgabe 2006 vom 16. März (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006) verliert dann ihre Gültigkeit.

Die Neufassung der VOF umfasst insbesondere eine Anpassung ihrer Struktur und Chronologie des Verfahrensablaufes an die ebenfalls neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). In VgV und VOF doppelt enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen, das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben. Damit wurde dem Auftrag, das Vergaberecht zu vereinfachen und dessen Regelungsdichte zu entflechten, Rechnung getragen.

Berlin, den 18. November 2009
I B 3 - 25 50 00/10 -

Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie

Im Auftrag
Dr. Bettina W a l d m a n n

Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag
Ludger M o l i t o r

Inhaltsübersicht (3)§§
  
Kapitel 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Grundsätze2
Vergabeart3
Teilnehmer am Vergabeverfahren4
Nachweis der Eignung5
Aufgabenbeschreibung6
Fristen7
Grundsätze der Informationsübermittlung8
Bekanntmachungen9
Auswahl der Bewerber10
Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung11
Dokumentation12
Kosten13
Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die Auftragserteilung14
  
Kapitel 2 
Wettbewerbe 
  
Grundsätze15
Wettbewerbsdurchführung16
Auftrag, Nutzen17
  
Kapitel 3 
Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen 
  
Anwendungsbereich18
Qualifikation des Auftragnehmers19
Auftragserteilung20
  
Anhang 
  
Vorrangige Dienstleistungen (Anhang VI - VO (EG) Nr. 213/2008)Anhang I Teil A
Nachrangige Dienstleistungen (Anhang VII - VO (EG) Nr. 213/2008)Anhang I Teil B
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werdenAnhang II
Technische SpezifikationenAnhang TS
(1) Red. Anm.:

Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden.

(3) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.