Rechtswörterbuch

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Urheberrecht - unbekannte Nutzungsarten

 Normen 

§ 31a UrhG

 Information 

Im Urheberrecht ist die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auch über im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten abzuschließen, in § 31a UrhG geregelt:

Danach muss ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt, schriftlich abgeschlossen werden. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung widerrufen.

  • Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach dem der Nutzer den Urheber über die beabsichtigte neue Nutzung informiert hat.

  • Das Widerrufsrecht entfällt, wenn die Parteien sich nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung geeinigt haben.

  • Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des Urhebers.

Die dem Urheber zustehende Vergütung für eine erst später bekanntwerdende Nutzungsart ist in § 32c UrhG geregelt. Es ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Konkretisierung der Angemessenheit der Vergütung wird der Rechtsprechung überlassen.

 Siehe auch 

Bestsellerparagraf

Folgerecht des Urhebers

Geistiges Eigentum

Spindler: Reform des Urheberrechts im "Zweiten Korb"; Neue Juristische Wochenschrift NJW 2008, 9