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Unterversicherung

 Normen 

§§ 75, 76 VVG

 Information 

Bei einer Schadensversicherung im Schadensfalle nicht ausreichender Versicherungsschutz.

Der Versicherungsnehmer ist unterversichert, wenn die versicherte Summe niedriger ist als der Wert des versicherten Interesses.

Eine Unterversicherung kann vertraglich ausgeschlossen werden, z.B. durch den Abschluss einer Versicherung "auf erstes Risiko". In diesem Fall wird der entstandene Schaden immer bis zur Höhe der Versicherungssumme ausgeglichen.

Folge einer Unterversicherung:

Die Entschädigung wird entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gemindert:

Versicherungssumme=Entschädigung
Versicherungswert Schaden

Entschädigung=Schaden x Versicherungssumme
  Versicherungswert
 Siehe auch 

Obliegenheit

Versicherungsvertrag

KG Berlin 11.05.2007 - 6 U 191/06 (keine Unterversicherung, wenn Geschäftseinrichtung durch Mitarbeiter des Versicherers geschätzt)

BGH 03.04.1985 - IVa ZR 224/83 (Erstattungspflicht bei Einbruchsdiebstahl)

OLG Hamm 18.01.1995 - 20 U 176/94 (Pflicht des Versicherers auf Unterversicherung hinzuweisen)

Kutschera: Zur Auslegung des teilweisen Unterversicherungsverzichts in der gleitenden Neuwertversicherung von Wohngebäuden; Neue Zeitschrift für Versicherungsrecht - NVersZ 2000, 458