Untersuchungshaft
Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder
Präventive Inhaftierung des Beschuldigten.
1. Allgemein
Spätestens einen Tag nach der Verhaftung ist der Beschuldigte dem Haftrichter vorzuführen, der darüber zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt (§ 115 Abs. 4 StPO), der Haftbefehl ausgesetzt wird (§ 120 StPO) oder der Vollzug vorläufig ausgesetzt wird (§ 116 StPO).
Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, beginnt die Untersuchungshaft des Beschuldigten. Voraussetzung der Untersuchungshaft ist ein schriftlicher Haftbefehl des Richters.
Ein Haftbefehl kann auch erlassen werden, wenn der Beschuldigte sich bereits in Haft befindet. Ebenso können wegen mehrerer Taten gleichzeitig mehrere Haftbefehle ergehen (Überhaft).
2. Rechtsgrundlagen
Infolge der Föderalismusreform (Legislative) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug verloren: Gemäß Art. 74 Absatz 1 Nummer 1 GG besteht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges). In den Ländern werden daher derzeit Untersuchungshaftvollzugsgesetze erstellt bzw. sie sind schon erlassen.
Das noch in der StPO geregelte Recht der Untersuchungshaft wurde insofern mit im Wesentlichen dem folgenden Inhalt wie folgt gefasst:
Gemäß § 119 StPO können dem Beschuldigten solche über die reine Freiheitsentziehung hinausgehende Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.
Dabei wird keine standardmäßige Geltung von Beschränkungen eingerichtet, sondern festgelegt, dass jede Beschränkung ausdrücklich angeordnet werden muss. Durch die jetzige Regelung soll erreicht werden, dass in jedem Einzelfall jede Beschränkung von dem Haftgericht auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und begründet wird.
Neben den beschränkenden Anordnungen des Gerichts nach der Strafprozessordnung können auch (ggf. weiter gehende) Beschränkungen nach den Landesgesetzen über den Untersuchungshaftvollzug angeordnet werden (im Regelfall wohl durch die Vollzugsanstalt).
§ 114b StPO enthält die Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten anlässlich der Verhaftung. Damit werden die in der Praxis bereits im Wesentlichen erfolgenden Belehrungen nunmehr ausdrücklich verpflichtend ausgestaltet.
§ 114c StPO regelt die Benachrichtigungspflichten bei Verhaftung und gerichtlicher Vorführung.
Die §§ 114d und 114e StPO sollen gewährleisten, dass Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen und legen zu diesem Zweck wechselseitige Informationspflichten fest.
§ 116b StPO setzt die bisherige Praxis u.a. zur Unterbrechung der Untersuchungshaft bei gleichzeitig anstehendem Strafvollzug in anderer Sache um.
§ 119a StPO regelt die Rechtsbehelfe der Inhaftierten gegen vollzugliche Entscheidungen und Maßnahmen.
3. Durchführung
Der Untersuchungshäftling ist räumlich getrennt von den anderen Inhaftierten unterzubringen, es sei denn die gemeinsame Unterbringung ist aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Selbstmordgefahr, notwendig.
Er ist nicht verpflichtet, Gefangenenkleidung zu tragen, und auf Kosten des Untersuchungshäftlings sind bestimmte Annehmlichkeiten zulässig (z.B. bestimmtes Essen).
Grundsätzlich darf gemäß § 148 StPO der mündliche oder schriftliche Kontakt des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger nicht kontrolliert werden.
Eine Ausnahme besteht gemäß § 148 Abs. 2 StPO, wenn der Beschuldigte des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung angeschuldigt wird. In diesem Fall ist die Korrespondenz des Häftlings mit seinem Verteidiger nur gestattet, wenn der Häftling seine Einwilligung zur Überprüfung der Post durch einen Richter gegeben hat.
Hat der Inhaftierte jedoch noch keinen Verteidiger gewählt, so ist § 148 StPO nicht anwendbar, da die Vorschrift eine bereits erfolgte Bevollmächtigung voraussetzt. Der das Mandat übernehmende Rechtsanwalt kann dabei zur Gewährung eines Besuchsrechts bei dem Haftrichter einen Anbahnungssprechschein beantragen.
4. Folgen
Die Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf eine später erlassene Geld- oder Freiheitsstrafe anzurechnen.
Befand sich der Beschuldigte während der Untersuchungshaft / Auslieferungshaft o.Ä. im Ausland, kommt unter Umständen ein für den Beschuldigten günstigerer Anrechnungsmaßstab in Betracht, wenn die Haftbedingungen nicht mit den deutschen Haftbedingungen vergleichbar sind.
Aussetzung der Untersuchungshaft: Der Vollzug des Haftbefehls kann ausgesetzt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. Dies können u.a. eine Meldepflicht, die Abgabe der Pässe oder insbesondere die Zahlung einer Kaution (§§ 116a, 124 StPO) sein.
Bei der Anordnung der Untersuchungshaft gegen Jugendliche / Heranwachsende bestehen Besonderheiten.
Folgt der Beschuldigte einer Auflage nicht, entzieht er sich der Untersuchung (z.B. Nichtantritt zur Hauptverhandlung) oder dem Strafantritt, fällt die Kaution der Staatskasse zu. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte sich später den Weisungen fügt oder sich stellt.
Der Beschuldigte kann mit dem Antrag auf Haftprüfung oder der Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl bzw. die Untersuchungshaft vorgehen.
5. Überlange Untersuchungshaft
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen eine überlange Untersuchungshaft als verfassungswidrig beurteilt. Es sei zudem das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht beachtet worden.
In den Entscheidungen waren folgende Längen der Untersuchungshaft beanstandet worden:
BVerfG 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 (ein Jahr und neun Monate)
BVerfG 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05 (acht Jahre)
BVerfG 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 (acht Jahre)
6. Entschädigung für unrechtmäßige Untersuchungshaft
Erfolgt ein Freispruch, wird das Strafverfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, hat der Untersuchungshäftling nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz einen Schadensersatzanspruch, wenn er durch die Untersuchungshaft oder eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat.
Lag der Einstellung eine Ermessensentscheidung zugrunde, ist auch die Entschädigung nicht zwingend.
Wird das Verfahren durch eine richterliche Entscheidung beendet, so hat das Gericht von Amts wegen zum Entschädigungsanspruch Stellung zu nehmen. Wird das Verfahren durch die Einstellung der Staatsanwaltschaft beendet, so muss diese den Betroffenen auf die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Entschädigungspflicht hinweisen. Der Antrag ist binnen eines Monats an das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft zu stellen. Nur in den in § 9 StrEG genannten zwei Fällen sind andere Gerichte zuständig.
Die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigungspflicht kann gemäß § 8 Abs. 3 StrEG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Ist die Entschädigungspflicht durch ein Gericht dem Grunde nach anerkannt und Rechtskraft eingetreten, hat der Geschädigte sechs Monate Zeit, seine Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug geführt hat, anzumelden.
Der Beschuldigte kann auf ihm zustehende Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetzverzichten. Voraussetzung ist, dass der Verzicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger schriftlich oder zu Protokoll erklärt wird. Es ist zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens von einem derartigen Verzicht abhängig macht.
BVerfG 07.03.2012 - 2 BvR 988/10 (Voraussetzungen der Versagung des Telefonkontakts zwischen dem Gefangenen und dem Verteidiger)
BGH 16.07.2009 - III ZR 298/08 (Erstattung von Rechtsanwaltskosten)
BGH 09.10.2008 - 1 StR 238/08 (Überlange Verfahrensdauer)
BAG 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
BAG 02.03.1989 - 2 AZR 275/88
Burhoff: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren; 6. Auflage 2013
Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 5. Auflage 2012
Jahn: Das Bundesverfassungsgericht und die überlange Untersuchungshaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 652
Kropp: Der Untersuchungshaftbefehl; Juristische Arbeitsblätter - JA 2001, 797
Möthrath/Rüther/Bahr: Verteidigung ausländischer Beschuldigter Bücher; 1. Auflage 2012
Rostek: Verteidigung in Kapitalstrafsachen; 2. Auflage 2012
