Unternehmensregister
BAnzURV
1. Nationales Unternehmensregister
Zum 01.01.2007 wurde auf der Grundlage des § 8b HGB ein elektronisch geführtes Unternehmensregister eingerichtet.
Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich u.a. um Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, Erklärungen zum Corporate Governance Kodex, Eröffnungen von Insolvenzverfahren sowie sonstige für Unternehmen veröffentlichungspflichtige Daten. Die Mindest-Informationen sind im Einzelnen in § 8b Abs. 2 HGB aufgeführt.
Die Führung des Unternehmensregisters ist durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft als Beliehener übertragen.
Gemäß § 9a HGB können die näheren Einzelheiten der Führung des Unternehmensregisters in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Rechtsverordnung wurde als Unternehmensregisterverordnung erlassen.
Durch die Verordnung werden insbesondere die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters sowie Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben für die Datenformate geregelt. Zudem enthält die Verordnung Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten sowie Regelungen zu Auskunftsdienstleistungen des Betreibers des Unternehmensregisters.
2. Verknüpfung von Unternehmensregistern in der EU
Derzeit befindet sich die "Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern" im Gesetzgebungsverfahren. Der geplante Inhalt der Richtlinie kann in der deutschen Fassung unter http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/12/pe00/pe00005.de12.pdf eingesehen werden.
Hintergrund der EU-Richtlinie ist nach der Begründung der Richtlinie Folgendes: Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt. Damit besteht zunehmend Bedarf an einem Zugang zu Unternehmensinformationen im grenzübergreifenden Kontext. Amtliche Informationen über Gesellschaften sind grenzübergreifend jedoch nicht immer ohne Weiteres verfügbar. Vorgänge wie grenzüberschreitende Verschmelzungen haben die laufende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern zu einer Notwendigkeit werden lassen.
Dabei wird der Nutzer einen Zugang zu dem jeweiligen Register des entsprechenden Landes erhalten, einschließlich der erläuternden Hinweise in sämtlichen Amtssprachen der Union sowie einer Auflistung der bereitgestellten Informationen. Nicht beabsichtigt ist die Schaffung einer zentralen Registerdatenbank, in der aussagekräftige Informationen über Gesellschaften gespeichert werden.
Die Richtlinie muss bis zum 1. Januar 2014 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
http://www.unternehmensregister.de
Clausnitzer: EU-Ministerrat verabschiedet Richtlinie über die Verknüpfung der Unternehmensregister; GmbH-Rundschau - GmbHR 2012, 162
Grashoff: Die geplante Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach Einführung des digitalen Unternehmensregisters ab 2007; Der Betrieb - DB 2006, 513
KrafkaWiller/Kühn/Keidel: Registerrecht; 8. Auflage 2010
