Unterhalt

 Normen 

§§ 1601 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht bei der Unterhaltsbedürftigkeit folgender Personengruppen:

Allgemeine Voraussetzungen sind, dass

  • eine Anspruchsgrundlage gegeben ist,

  • der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist,

  • der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und

  • keine Ausschlussgründe vorliegen.

2. Unterhalt mit Auslandsbezug / Internationales Unterhaltsverfahrensrecht

Die EU-Unterhaltsverordnung (VO 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug.

Eigene Regelungen zum anwendbaren Recht enthält die Unterhaltsverordnung lediglich in Art. 64 Abs. 2 VO 4/2009. Im Übrigen verweist die Verordnung auf das "Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen vom 23. November 2007".

Die Aus-und Durchführung der in § 1 AUG genannten Verordnungen und Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (einschließlich der VO 4/2009) bestimmt sich nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG).

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz.