Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Unterbrechung des Zivilprozesses

 Normen 

§§ 239 - 245 ZPO

 Information 

Form des Prozessstillstands.

Die Unterbrechung des Prozesses erfolgt durch Eintritt folgender Tatbestände:

  • Unterbrechung durch den Tod einer Partei gemäß § 239 ZPO

  • Unterbrechung durch Insolvenz einer Partei gemäß § 240 ZPO

  • Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit gemäß § 241 ZPO

  • Unterbrechung durch Eintritt der Nacherbfolge gemäß § 242 ZPO

  • Unterbrechung durch Anwaltsverlust gemäß § 244 ZPO

  • Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege gemäß § 245 ZPO

Die Unterbrechung erfolgt automatisch in den in dem Gesetz vorgesehenen Fällen, ein zusätzlicher Gerichtsbeschluss ist nicht erforderlich.

Folge der Unterbrechung ist es u.a., dass der Lauf einer Frist endet und sie mit der Beendigung der Unterbrechung erneut zu laufen beginnt.

 Siehe auch 

Aussetzung des Zivilprozesses

Beschluss

Ruhen des Zivilprozesses

Paulus: Vorsicht Falle - Wiederaufnahme eines durch ein Insolvenzverfahren unterbrochenen Prozesses; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1633