Unmittelbarkeitsgrundsatz
Normen
Information
Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess: Ein Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Siehe auch
Meurer: Zeugenschutzgesetz und Unmittelbarkeitsgrundsatz; Juristische Schulung - JuS 1999, 937
