Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung

 Normen 

§ 7 Abs. 2 UWG

 Information 

In den §§ 4 bis 7 UWG sind Beispieltatbestände für das Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung aufgeführt.

§ 7 Abs. 2 UWG enthält den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung. Liegt ein Tatbestand des § 7 Abs. 2 UWG vor, ist ohne Wertungsmöglichkeit von einer unzumutbaren Belästigung und damit der Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung auszugehen:

  • § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG betrifft nur Werbung mit solchen für den Fernabsatz geeigneten Mitteln der Kommunikation, die nicht von den beiden nachfolgenden Nummern 2 und 3 des § 7 Abs. 2 UWG erfasst werden. Fernkommunikationsmittel sind danach damit weder Telefon noch Telefax noch elektronische Post, sondern nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10145) insbesondere Briefe, Prospekte und Kataloge.

  • § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG regelt die Werbung mit einem Telefonanruf, d.h. Mitteilungen durch Sprachtelefone.

    Mit der am 4. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wurde nunmehr klargestellt, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Werbeanruf gegenüber Verbrauchern getätigt wird, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in diesen Anruf vorliegt. Hiervon unberührt bleibt ein Anruf eines Unternehmers bei einem Kunden, um im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen. Ein solcher Anruf - bei dem es sich nicht um Werbung handelt - soll nach der Gesetzesbegründung auch weiterhin möglich bleiben.

    Die bei Mobiltelefonen bestehende Möglichkeit, durch SMS- und MMS-Dienste Texte und Bilder übertragen zu lassen, fällt unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

    Das Unterdrücken der Telefonnummer ist nunmehr bei Werbung mit einem Telefonanruf gemäß § 102 Absatz 2 TKG ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 149 Absatz Nummer 17c TKG eine Ordnungswidrigkeit.

  • Das Erfordernis der vorherigen ausdrückliche Einwilligung soll auch für die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelte Werbung mit Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post gelten.

    Allerdings ist für elektronische Post die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zu beachten. Danach liegt keine unzumutbare Belästigung vor, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 Siehe auch 

Hefermehl/Köhler/Bornkamm: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Kommentar; 29. Auflage 2010 (vormals Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht)

Köhler: Neue Regelungen zum Verbraucherschutz bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2567

Köhler: Vom deutschen zum europäischen Lauterkeitsrecht - Folgen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken für die Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3032

Scherer: "Case law" in Gesetzesform - Die "Schwarze Liste" als neuer UWG-Anhang; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 324