Unionsbürgerschaft
Art. 20 AEUV
VO 492/2011
Unionsbürger ist gemäß Art. 20 AEUV wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt. Die Rechte und Pflichten der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union sind in Art. 23 AEUV festgelegt.
Bei der Unionsbürgerschaft handelt es sich nicht um eine Staatsbürgerschaft, vielmehr wird die nationale Staatsbürgerschaft durch die Unionsbürgerschaft ergänzt. Die Unionsbürgerschaft ist aber auch insofern nicht mit der Staatsbürgerschaft vergleichbar, da sie nicht in gleicher Weise Rechte und Pflichten begründet, sie ist immer an die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat geknüpft.
Die Unionsbürgerschaft versteht sich als echte europäische Bürgerschaft, die eine Reihe von Rechten und Pflichten für die Bürger der Union einschließt. Die Rechte und Pflichten der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union sind in Art. 23 AEUV festgelegt. Unionsbürger dürfen nicht diskriminiert werden (Art. 18 AEUV).
Die Unionsbürgerschaft soll vor allem die politische Partizipation der Bürger gewährleisten und so die Diskrepanz zwischen der immer größer werdenden Betroffenheit der EU-Bürger durch die Maßnahmen der EU auf der einen Seite und der sich fast ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene vollziehenden Gewährleistung von Rechten und Pflichten und Teilnahme an den demokratischen Prozessen beseitigen helfen.
Aus der Unionsbürgerschaft ergeben sich u.a. folgende Rechte:
Das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es dabei nicht an!).
Unzulässig sind Maßnahmen eines EU-Mitgliedstaats, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Nach dem Urteil EuGH 08.03.2011 C-34/09 liegt eine derartige Auswirkung vor, "wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden."
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzstaat.
Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
Das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu befassen (mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse).
Das Recht eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Amsterdamer VertragAufenthaltsrecht für EU-AngehörigeEU-GrundrechtechartaEuropäische BürgerinitiativeEuropäische UnionFreizügigkeit in der EUMaastrichter VertragPetition
EuGH 08.03.2011 C-34/09 (Aufenthaltserlaubnis für Eltern minderjähriger Unionsbürger)
EuGH 15.03.2005 - C 209/03 (Anspruch von Unionsbürgern auf Studentendarlehen)
Hailbronner: Ruiz Zambrano - Die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2008
Hailbronner: Unionsbürgerschaft und Zugang zu den Sozialsystemen; Juristen-Zeitung - JZ 2005, 1138
Jarass: Bedeutung der EU-Rechtsschutzgewährleistung für nationale und EU-Gerichte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1393
Kubicki: Die subjektivrechtliche Komponente der Unionsbürgerschaft; Europa und Recht - EuR 2006; 489
Strick: Ansprüche neuer und alter Unionsbürger auf Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2182
Welte: Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch Unionsbürger und deren Familienangehörige; Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik - ZAR 2009, 229
