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Umweltverträglichkeitsprüfung - Agrarrecht

Normen

UVPG

UVPVwV

RL 2011/92

RL 2014/52 zur Änderung der RL 2011/92

Information

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß der Anlage 1 zu § 1 UVPG zwingend vorgeschrieben bei der Errichtung und dem Betrieb bzw. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens, sofern es sich um das Halten oder die Aufzucht von Geflügel bzw. Schweinen in folgender Größenordnung handelt:

  • 60.000 Legehennenplätze

  • 85.000 Junghennenplätze

  • 85.000 Mastgeflügelplätze

  • 3.000 Mastschweineplätze

  • 900 Sauenplätze

Mischbetriebe werden wie folgt beurteilt:

  1. a)

    Es wird der prozentuale Anteil einer der oben genannten Vieharten vom Gesamtbestand des landwirtschaftlichen Betriebes ermittelt.

  2. b)

    In einem zweiten Schritt werden die Prozente der oben genannten Vieharten zusammengerechnet. Erreicht der Prozentsatz 100, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    Vieharten, deren Anteil weniger als 5 % beträgt, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

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