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Umweltverträglichkeitsprüfung

 Normen 

UVPG

UVPVwV

UVP-V Verteidigung

UVPPortV

RL 2011/92

RL 2014/52 zur Änderung der RL 2011/92

 Information 

1. Begriff

Als Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird die pflichtige Überprüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der Umwelt innerhalb eines Verwaltungsverfahrens bezeichnet. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei nur ein unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über das betreffende Vorhaben dient (§ 3 Abs. 1 UVPG). Die Behörde, die für die Zulassung des (genehmigungsbedürftigen) Vorhabens zuständig ist, ist daher auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

Die einzelnen Verfahrensschritte der Prüfung sind in den §§ 15 ff. UVPG geregelt.

Die Vorhaben, bei denen die Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen ist, sind in der Anlage 1 bzw. des Anhangs zur Anlage 1 des UVP-Gesetzes aufgeführt.

Begrifflich ist die Umweltverträglichkeitsprüfung von der Umweltverträglichkeitsuntersuchung bzw. der Umweltverträglichkeitsstudie zu unterscheiden. Bei letzteren handelt es sich um Untersuchungen zur Vorbereitung der Entscheidung (§§ 4 - 14 UVPG), die Umweltverträglichkeitsprüfung hingegen ist das Gesamtverfahren.

2. Zweck

Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient der Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Zweck der Prüfung ist es, vor der behördlichen Genehmigung die zukünftigen Auswirkungen des Vorhabens auf

  1. a)

    Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft

    sowie auf

  1. b)

    Kultur- oder sonstige Sachgüter

zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

3. Reform des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Inhalte der RL 2014/52 zur Änderung der RL 2011/92 sind in das deutsche Recht umgesetzt worden: Die UVP-Änderungsrichtlinie löste beträchtlichen Umsetzungsbedarf aus. Sie machte die Änderung einer Vielzahl von Vorschriften erforderlich. Ein Teil dieser Änderungen beschränkt sich allerdings auf Klarstellungen, kleinere Ergänzungen und redaktionelle Modifikationen. Unabhängig von den neuen Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie wurden weitere Regelungen zur UVP unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vereinfacht, harmonisiert und anwenderfreundlicher ausgestaltet:

  • Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen:

    Die vormalige Zweckbestimmung entfällt. Wesentliche Inhalte aus dem vormaligen § 1 werden in § 2 Absatz 10 UVPG sowie in den §§ 3 und 22 UVPG übernommen. Der neue § 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dieser Anwendungsbereich bleibt unverändert.

    § 2 UVPG enthält die für das UVPG geltenden Begriffsbestimmungen. § 2 Abs. 1 UVPG definiert den Begriff der Schutzgüter. So wird beim Schutzgut "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen, die die Schutzgüter der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147) konkretisieren. Als eigenständiges Schutzgut wurde auch "Fläche" aufgenommen. Neu ist eine Begriffsbestimmung für "Umweltauswirkungen", die unter dem Gesichtspunkt der Risikovorsorge auch Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen einbezieht. Ferner enthält § 2 UVPG Begriffsbestimmungen für Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, Vorhaben, Windfarmen, Zulassungsentscheidungen, Pläne und Programme, Öffentlichkeit, betroffene Öffentlichkeit und für Umweltprüfungen. Die neue Fassung der Begriffsbestimmung für Pläne und Programme ist zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.03.2013, Rechtsache C-567/10 (Inter-Environment Bruxelles) erforderlich.

  • Voraussetzungen der UVP-Pflicht:

    Die Vorschriften zur Feststellung der UVP-Pflicht wurden klarer und detaillierter als zuvor geregelt. Hier liegt einer der Regelungsschwerpunkte des Gesetzentwurfs. Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen solchen Vorhaben, für die eine unbedingte UVP-Pflicht besteht (§§ 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 UVPG, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 1 UVPG), und solchen Vorhaben, bei denen die UVP-Pflicht vom Ergebnis einer UVP-Vorprüfung abhängt (§ 7 Abs. 1 UVPG und § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 UVPG sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 UVPG, § 9 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 UVPG).

    Ferner wird klarer als bisher differenziert zwischen Neuvorhaben (§§ 6 und 7 UVPG) und Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG). Bei den Änderungsvorhaben unterscheidet das Gesetz wiederum zwischen solchen Vorhaben, bei denen für das bestehende Vorhaben, das geändert werden soll, bereits eine UVP durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 1 UVPG) und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (§ 9 Abs. 2 und 3 UVPG). Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer freiwilligen UVP bei Vorhaben, für die nach dem Gesetz nur eine UVP-Vorprüfung vorgesehen ist.

  • Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung:

    Die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung haben umfangreiche Modifikationen erfahren. Neu eingeführt wurde der Begriff "UVP-Bericht" für die vom Vorhabenträger zur UVP vorzulegenden Unterlagen. Ein weiterer Verfahrensschritt der UVP ist die Behördenbeteiligung. § 17 UVPG stellt klar, dass im Rahmen der Behördenbeteiligung auch die von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise zu unterrichten und ihre Stellungnahmen einzuholen sind.

Hinweis:

Zu weitergehenden Informationen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11499.

4. Entbehrlichkeit der UVP

Im Rahmen der Vorprüfung bedarf es einer Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVP-Gesetzes (Anmerkung: bis zum 28.07.2017: Anlage 2) aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Steht danach bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellung haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG 25.06.2014 - 9 A 1/13).

5. Einbeziehung der Öffentlichkeit

Die §§ 18 bis 22 UVPG enthalten die Bestimmungen über die Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit, ergänzt um die Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zulassungsentscheidung ist eigenständig in dem neuen § 27 UVPG geregelt.

Gemäß § 18 UVPG hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen zu beteiligen.

Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens selbst ist nicht im UVP-Gesetz geregelt. § 18 UVPG verweist insoweit auf das Anhörungsverfahren des im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geregelten Planfeststellungsverfahrens und erklärt die Absätze 3, 4-7 des § 73 VwVfG für anwendbar.

Danach gliedert sich das Beteiligungsverfahren wie folgt:

  1. a)

    Die zuständige Behörde hat zu veranlassen, dass der Plan in der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, für die Öffentlichkeit ausgelegt wird. Die Auslegung muss für die Dauer von einem Monat erfolgen und ist ortsüblich bekannt zu machen.

  2. b)

    Alle natürlichen oder juristischen Personen, die durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden, können bis zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben.

  3. c)

    Die von den natürlichen oder juristischen Personen vorgebrachten Einwendungen werden von der Anhörungsbehörde in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin besprochen.

Im Rahmen der Bekanntmachung hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die in § 19 UVPG aufgeführten Informationen zu unterrichten.

Zentrale Internetportale:

Nach § 20 UVPG haben Bund und Länder zentrale Internetportale einzurichten, in denen bestimmte Daten (Entscheidungen, Unterlagen und Bekanntmachungen) zu veröffentlichen sind. Damit wird für Bürger die Möglichkeit, sich über das Vorhaben und seine Umweltauswirkungen zu informieren, erheblich erleichtert. Die Regelungen über die Art und Weise der Zugänglichmachung sowie über die mögliche Dauer einer Speicherung sind in der UVP-Portale-Verordnung geregelt.

6. Sachverständigengutachten

Die zuständige Behörde hat für den Fall, dass sie nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die Kosten der Gutachten sind vom Träger des Vorhabens zu übernehmen, wobei die Behörde auch einen Kostenvorschuss anfordern kann.

7. Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu den Anforderungen Stellung genommen, denen die vom Vorhabenträger für die Umweltverträglichkeitsprüfung einzureichenden und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenden Unterlagen zu den umweltrelevanten Auswirkungen eines Vorhabens genügen müssen.

Danach verlangt § 16 UVPG (vormals § 6 Abs. 3 und 4) bestimmte inhaltliche (Mindest-)Angaben, stellt es ihm aber frei, in welcher Form er die Angaben vorlegt. Die Präsentation einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens in der Form einer eigenständigen Umweltverträglichkeitsstudie ist dabei nicht zwingend. Ausreichend ist es, wenn die erforderlichen Angaben auf verschiedene Unterlagen wie den landschaftspflegerischen Begleitplan, den Erläuterungsbericht, die schalltechnische Untersuchung und die Schadstoffuntersuchung verteilt sind (BVerwG 10.10.2006 - 9 B 27/05).

8. Mögliche Folgen nach Durchführung der UVP bzw. bei fehlender Durchführung der UVP

Die Behörde hat aufgrund der Prüfung die Möglichkeit die Genehmigung zu erteilen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu versagen. Als rein verfahrensrechtliches Instrument stellt die Feststellung der Umweltverträglichkeit keine unerlässliche materielle Voraussetzung für die Zulassung in Genehmigungsverfahren dar, das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung hat also nicht zwingend die Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung über die Zulassung zur Folge.

9. Mittelbar Betroffene

Nach der Entscheidung BVerwG 24.11.2011 - 9 A 24/10 können "auch mittelbar Betroffene eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit rügen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann".

10. Rechtsschutz

Während für den Anlagenbetreiber die Klagebefugnis unproblematisch vorliegt, haben Drittbetroffene nur dann eine Klagebefugnis, wenn die verletzte Rechtsvorschrift drittschützenden Charakter hat. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz dient vorrangig der Informationsbeschaffung, um bestimmte behördliche Entscheidungen vorzubereiten. Einen drittschützenden Charakter haben diese Normen mithin nicht.

11. Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

Zu den durch die EU-Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorgegebenen Erweiterungen siehe den Beitrag "Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung".

 Siehe auch 

Marines Geo-Engineering

Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsverfahren

Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

Teilregelung

Umweltverträglichkeitsprüfung - Agrarrecht

Verwaltungsverfahren

Kahl: Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Umweltrecht; Juristenzeitung - JZ 2014, 722

Roll/Lüdeke/Neises/Rommel: Klimawandel und Schienenwege. Die Umweltverträglichkeitsprüfung als Instrument zur klimagerechten Anpassung der Planung; UVP-report 2011, 265