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Umweltschäden

 Normen 

Gesetzlich nicht allgemein geregelt.

 Information 

Umweltschäden sind zum einen die allgemeinen ökologischen Schäden wie z.B. Waldschäden, die Klimaveränderung, das Ozonloch, die Meeresverschmutzung oder der Artenrückgang. Diese entziehen sich in der Regel dem Umwelthaftungsrecht, weil sie für einen Anspruchsteller nicht individualisierbar sind und zudem einem einzelnen Emmittenten die ubiquitäre Umweltbelastung nicht vorwerfbar ist.

Umweltschäden treten zum anderen auf als Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Einzelnen. Grundsätzlich können nur in diesen Fällen, in denen also Belastungen aus der Umwelt (Luft- und Lärmimmissionen) bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt selbst (Bodenbelastung mit Schadstoffen) zu einer Beeinträchtigung individuell geschützter Rechtsgüter führen (z.B. Schädigung von Gesundheit oder Sacheigentum oder Entwertung eines Grundstücks), ökologische Schäden haftungsrechtlich relevant sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Schäden einem bestimmten Verursacher oder einer bestimmten Anlage zugeordnet werden können (vgl. § 1 UmweltHG). Deswegen kann selbst derjenige, der schwer und unerträglich von Umweltschäden in seinem Eigentum betroffen ist, keine Entschädigung hierfür verlangen, wenn die Schäden Folge der allgemeinen Umweltverschmutzung sind.

Beispiel:

Der Eigentümer eines Waldgrundstücks, Landwirt L, der einen großen Teil seines Lebensunterhalts vom Erlös aus dem Holzverkauf bestreitet, muss das Absterben der Bäume entschädigungslos hinnehmen, da hier kein bestimmter Verursacher verantwortlich ist, sondern die allgemeine Luftverschmutzung das Waldsterben auslöst.

Zu der Haftung für Umweltschäden siehe "Umwelthaftungsrecht" und "Umweltschadensgesetz".

 Siehe auch 

Umwelthaftungsrecht

Umwelthaftungsrecht - UmweltHG

Umweltordnungswidrigkeiten

Umweltschutz - Prinzipien des Umweltrechts

Umweltstraftaten

Hager: Haftung für reine Umweltschäden; Natur und Recht - NuR 2003, 581

Sack: Umweltschutz-Strafrecht; 5. Auflage 2008