Rechtswörterbuch

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Umweltordnungswidrigkeiten

 Normen 

§ 30 OWiG

§ 130 OWiG

 Information 

Ordnungswidrigkeiten im Umweltrecht sind enumerativ in den einzelnen Umweltgesetzen aufgeführt, z.B. in:

Hinweis:

Auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann gemäß § 30 OWiG, § 130 OWiG eine Geldbuße verhängt werden, wenn ein Organ oder gesetzlicher Vertreter eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat oder sie ihm zuzurechnen ist.

 Siehe auch 

Umweltschäden

Umweltschutz

Umweltstraftaten

Schmehl/Klement: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019