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Trinkwasser

 Normen 

TrinkwV

BR-Drs. 68/23 (zu der am 24.06.2023 in Kraft getretenen Neufassung der TrinkwV)

EU-Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL)

MTWV

§ 51 Absatz 2 WHG

RL 2015/1787

 Information 

1. Allgemein

Um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, ist die Qualität des Trinkwassers in der Trinkwasserverordnung geregelt.

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 TrinkwV ist Trinkwasser Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und für die in den folgenden Absätze a) und b) aufgeführten Zwecke bestimmt ist oder verwendet wird.

Hinweis:

Die Trinkwasserverordnung gilt nicht für natürliches Mineralwasser und Tafelwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung.

2. Reform der Trinkwasserverordnung Juni 2023

Der Inhalt der EU-Richtlinie "EU-Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL)" wurde zum 24.06.2023 in die Trinkwasserverordnung eingefügt.

Der Umstand, dass die meisten der umfangreichen neuen Vorgaben der TW-RL im Rahmen der TrinkwV umgesetzt wurden sowie das Erfordernis einer grundlegenden rechtstechnischen Überarbeitung der TrinkwV wurden zum Anlass genommen, die TrinkwV (a.F.) durch eine neue Trinkwasserverordnung abzulösen.

3. Schutz des Trinkwassers

Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers sind in den §§ 5 - 9 TrinkwV geregelt:

§ 6 Abs. 1 TrinkwV schreibt vor, das im Wasser für den menschlichen Gebrauch Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. In welchen Konzentrationen Trinkwasser mit welchen Stoffen belastet sein darf, ist in der Anlage 1 Teil I der Trinkwasserverordnung festgehalten. Dort ist ferner die Art und Häufigkeit von Probeentnahmen und Analysen des Trinkwassers geregelt.

Wasser, das als Trinkwasser in Betracht kommt, ist regelmäßig in zu hoher Konzentration mit organischen oder anorganischen Stoffen angereichert bzw. "belastet", sodass es aufbereitet werden muss. Die §§ 20 f. TrinkwV enthalten Regelungen, die bei der Aufbereitung von Trinkwasser zu beachten sind.

Die Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen sind in § 47 Abs. 1 TrinkwV geregelt.

Die Reinhaltung des Trinkwassers ist zudem ein unerlässlicher Bestandteil des Umweltschutzes.

4. Bleirohre

Die neue Rechtslage bezüglich alter Trinkwasserleitungen aus Blei ist nunmehr in § 17 TrinkwV geregelt:

Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei vorhanden sind, diese Leitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12.01.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder auszutauschen.

Hinweis:

Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f sowie Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 TWRL (s.o.) um. 

Mit dem Verbot von Bleileitungen soll einerseits eine höhere Rechtssicherheit für die vollziehenden Behörden erreicht, der Aufwand für den Vollzug reduziert sowie andererseits insbesondere unabhängig von Überschreitungen des Grenzwerts und einem möglichen Einfluss der Probennahme jegliche Exposition der Verbraucher über das Trinkwasser minimiert werden. Bleileitungen hätten eigentlich schon bis zum 1. Dezember 2013 ausgetauscht sein sollen. 

Die Verpflichtung zum Austausch oder der Stilllegung von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus Blei gilt nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 68/23) auch für beschichtete Leitungen oder beschichtete Teilstücke aus dem Werkstoff Blei. 

Zu Absatz 2:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gesundheitsamt auf Antrag einer Fristverlängerung zustimmen. Dies kann erforderlich sein, wenn sich seitens des Installationsunternehmens die Ausführung eines ihm erteilten Auftrags zum Ausbau oder zur Stilllegung der Bleileitungen verzögert. Die Fristverlängerung soll jedoch kurz bemessen werden. Die Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist, dass eine Auftragsvergabe an ein nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser oder einer Wasserversorgungssatzung gelistetes Installationsunternehmen vorliegt, welches auch den Zeitpunkt bis zur Fertigstellung bestätigt.

Zu Absatz 3:

In bestimmten, voraussichtlich seltenen Fällen (z.B. ein älteres Ehepaar bewohnt sein Eigenheim, das noch Bleileitungen aufweist) kann das Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung für die weitere Nutzung von Bleileitungen aussprechen, längstens bis zum 12. Januar 2036. Ein Eigentümerwechsel, wie durch Verkauf oder Erbschaft, beendet in jedem Fall jegliche Ausnahmen ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der regulären Stilllegefrist. Die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung sind wie folgt geregelt:

  • Zu Nummer 1: Die Nutzung der betroffenen Bleileitungen kann auf Grund der Beschränkung auf eine einzelne Gebäudewasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage eindeutig einem eingeschränkten Nutzerkreis zugeordnet werden.

  • Zu Nummer 2: Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage darf nicht regelmäßig für andere Personen als für Angehörige des Haushalts des Eigentümers genutzt werden. Insbesondere darf keine Vermietung, auch nicht zeitweise (z. B. von Ferienwohnungen), in den betroffenen Gebäuden stattfinden.

  • Zu Nummer 3: Für die Verbraucher, die das Trinkwasser im betroffenen Haushalt regelmäßig nutzen, dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu besorgen sein. Dies betrifft insbesondere (Klein-)Kinder, Schwangere und Frauen im gebärfähigen Alter, bei denen eine Schwangerschaft prinzipiell jederzeit eintreten kann. 

Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung wird zudem verpflichtet, jegliche Nutzungsänderungen (z.B. Nutzung des Trinkwassers durch einen anderen Personenkreis) dem Gesundheitsamt anzuzeigen, wie z.B. die Aufnahme einer Tätigkeit als "Tagesmutter".

Ein Eigentümerwechsel, wie durch Verkauf oder Erbschaft, verkürzt möglicherweise bestehende Ausnahmen auf ein Jahr ab Eigentumsübergang.

Zu Absatz 4:

Nach Ablauf der Frist hat der Betreiber unaufgefordert dem Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

5. Konkretisierung der Legionellenuntersuchungspflicht

Die Handlungspflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage, wenn in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht wird, sind in § 51 TrinkwV festgelegt.

Im Vergleich zur vorherigen Fassung der Trinkwasserverordnung greifen die Handlungspflichten bereits, wenn die Parameter für Legionella spec. 100 KBE/100 Milliliter erreichen und nicht erst bei der Überschreitung dieses Wertes.

Weitere Inhalte zu Legionellen sind in § 41 Abs. 4 TrinkwV, § 42 Abs. 2 Nr. 2b TrinkwV und § 43 Abs. 5 TrinkwV geregelt.

6. Radioaktive Stoffe

Gemäß § 9 TrinkwV darf Trinkwasser keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. 

§ 32 TrinkwV ist die zentrale Norm für die Betreiberpflicht zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe:

Die Regelung in Absatz 1 statuiert, wann der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen grundsätzlich verpflichtet ist, festzustellen, ob die Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. Dabei konkretisiert Satz 1 nun, dass diese Feststellung grundsätzlich durch sogenannte Erstuntersuchungen und regelmäßige Untersuchungen erfolgt, für die in den folgenden Absätzen nähere Bestimmungen getroffen werden. Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen sind von dieser Pflicht immer betroffen, Betreiber dezentraler Wasserversorgungsanlagen und von Eigenwasserversorgungsanlagen nur auf Anordnung der Behörde.

In § 33 TrinkwV werden die Ausnahmen von den Untersuchungspflichten zusammengefasst und in § 57 TrinkwV die Anordnungsbefugnisse der Behörden normiert.

7. Straf- und Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Trinkwasserverordnung sind strafbewehrt (vgl. §§ 71 und 72 TrinkwV).

 Siehe auch 

Gewässerschutz

Lebensmittel

BVerwG 31.03.2010 - 8 C 16/08 (Wäschewaschen im eigenen Haushalt mit Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage)

BFH 25.02.2005 - III B 96/04 (Aufwendungen für eine Trinkwasseraufbereitungsanlage bei Gebäude im Außenbereich keine außergewöhnliche Belastung)

Hentschel/Gillert/Herbst: Trinkwasser im öffentlichen Raum; ZfW - Zeitschrift für Wasserrecht 2023, 77

Winkelmüller: Das Gesundheitsamt im Wohnhaus? Anforderungen an so genannte Point-of-entry-Geräte zur Behandlung von Trinkwasser nach dem Referentenentwurf zur Trinkwasserverordnung; Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht - ZLR 2009, 518