Tierkauf - Gewährleistung
1. Einführung
Auch bei einem Kauf von Tieren kann es zu Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers kommen:
2. Vorliegen eines Mangels
2.1 Allgemein
Voraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass das Tier mit einem Sachmangel behaftet ist. Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Sachmangels zu stellen sind, besteht seit dem 01.01.2022 folgende Definition: Das Tier ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn es
den subjektiven Anforderungen an das Tier gemäß § 434 Abs. 2 BGB genügt. Dazu gehören für den Tierkauf:
die vereinbarte Beschaffenheit
Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
es mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wurde
oder
den objektiven Anforderungen an das Tier gemäß § 434 Abs. 3 BGB genügt. Dazu gehören für den Tierkauf:
Eignung für die gewöhnliche Verwendung
Aufweisen einer Beschaffenheit, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann
mit dem Zubehör und einer Anleitung übergeben wurde, die der Käufer erwarten kann
Mit dem Begriff "Anleitung" ist nicht eine formelle Bedienungsanleitung gemeint, sondern eine Information des Verkäufers über den Charakter des Tieres, den Ausbildungsstand und die Ausbildung bzw. mit welcher Konditionierung welche Handlungen / Bewegungen des Tieres erreicht werden.
2.2 Rechtsprechung Pferdekauf
Insbesondere zu den Gewährleistungsrechten bei einem Pferdekauf ist einige Rechtsprechung ergangen.
3. Ansprüche des Käufers
Ist das Tier mit einem Mangel behaftet, bestehen folgende, abgestufte kaufvertragliche Gewährleistungsrechte des Käufers:
- a)
- b)
Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer nach dem allgemeinen Kaufvertragsrecht das Recht, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Neulieferung ist nach der Art der Kaufsache bei einem Tierkauf unmöglich. Die Beseitigung des Mangels ist z.B. in der Weise möglich, dass der Verkäufer das Tier zunächst zurücknimmt und tierärztlich behandeln lässt oder das Tier weiter ausbildet bzw. im Rahmen eines Verhaltenstrainings das ungewünschte Verhalten abzustellen lernt (OLG Koblenz 13.11.2008 - 5 U 900/08).
Danach können Tierarztkosten als Schadensersatz statt der Leistung erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde (BGH 07.12.2005 - VIII ZR 126/05).
Nach dem Urteil BGH 22.06.2005 - VIII ZR 1/05 kann jedoch der eine unverzügliche tierärztliche Behandlung erfordernde Zustand des Tieres bei einem Tierkauf die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung rechtfertigen.
Bei einer vom Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags begangenen Täuschungshandlung ist in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt; dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In diesen Fällen ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
4. Fristen zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
5. Beweislast für das Vorliegen eines Mangels
Der Eintritt eines die Gewährleistungsrechte auslösenden Mangels ist grundsätzlich vom Käufer zu beweisen. Der Beweis umfasst die Tatsache, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. der Übergabe des Tieres, vorgelegen hat.
Handelt es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, so kommt es gemäß § 477 Abs. 1 BGB zu einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat, d.h. der Käufer muss beweisen, dass binnen des ersten Jahres seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 477 BGB ein. Diese Vermutung kann der Verkäufer widerlegen.
Hinweis:
Zum 01.01.2022 wurde die allgemeine Frist auf den Zeitraum von einem Jahr seit dem Gefahrübergang erhöht. Der Tierkauf ist davon jedoch gemäß des Satzes 2 ausdrücklich ausgenommen.
Dazu besteht folgende Rechtsprechung:
Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (03.05.2005 - 19 U 123/04) ist bei der Frage des Ausschlusses der Beweislastumkehr bei einem Tierkauf im Krankheitsfall nach der Art der Erkrankung zu unterscheiden:
Bei einer schleichend sich fortentwickelnden Krankheit, deren Inkubationszeit auch noch vor der Übergabe begonnen hat, kommt es zu einer Beweislastumkehr.
Die Beweislastumkehr ist ausgeschlossen bei einer kürzeren Inkubationszeit oder einer Krankheit aufgrund eines Spontanereignisses.
Der BGH hat in der Entscheidung BGH 29.03.2006 - VIII ZR 173/05 festgestellt, dass die Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein kann. Bei einer saisonal sichtbaren Allergie ist dies nicht der Fall.
Die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr beim Tierkauf wurde mit dem Urteil BGH 11.07.2007 - VIII ZR 110/06 dahin gehend erweitert, dass die Beweislastumkehr eingreift, wenn der Mangel (im Fall: Infektionskrankheit) typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob er schon bei Gefahrübergang vorlag.
Beweist der Käufer, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem - latenten - Mangel beruht, so greift zugunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung ein, dass dieser - latente - Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Wenn dagegen mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht kommen, von denen die eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet, die andere dagegen nicht, und nicht aufklärbar ist, worauf der aufgetretene Mangel beruht, so geht dies zulasten des Käufers. Nur wenn beide möglichen Ursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellen würden, wäre jeweils davon auszugehen, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte, und käme es deshalb auf eine Unaufklärbarkeit, worauf der sichtbar gewordene Mangel beruhte, nicht an (BGH 15.01.2014 - VIII ZR 70/13).
Allgemein kann nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Beweislastumkehr ausgeschlossen ist, wenn der Mangel nicht auf einer Erkrankung beruht, sondern auf dem Verhalten des Tieres.
6. Ausschluss / Verkürzung der Gewährleistungsrechte
Die Geltendmachung eines Gewährleistungsrechts ist gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte oder er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Sollen die Gewährleistungsrechte vertraglich ausgeschlossen oder verkürzt werden, so ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, einen Kaufvertrag zwischen zwei gewerblich tätigen Personen oder einen Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten handelt:
- a)
Handelt es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, so können weder durch individuelle Vereinbarung noch durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Gewährleistungsfristen unterschritten werden:
bei dem Kauf von neuen Kaufsachen zwei Jahre
bei dem Kauf von gebrauchten Kaufsachen ein Jahr
Nach dem Urteil OLG Düsseldorf 02.04.2004 - 14 U 213/03 ist bei der Frage der Beurteilung eines Tieres als "neu" auf den Zeitpunkt der Geburt bzw. den Zeitpunkt abzustellen, zu dem nach tierschutzrechtlichen Grundsätzen das Tier erstmals verkauft werden kann (z.B. Hundewelpen: acht Wochen).
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGH 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 ein sechs Monate altes Fohlen als neu bezeichnet, da es bis dahin weder als Reittier noch zur Zucht verwendet worden sei. Die Abgrenzung muss nach dem Zweck erfolgen, zu dem das Tier, insbesondere das Pferd, eingesetzt werden soll.
- b)
Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern können die Gewährleistungsrechte in einem Individualvertrag verkürzt oder gänzlich ausgeschlossen werden, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Grenze des § 309 Nummer 8 b) ff )BGB zu beachten.
- c)
Wird der Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten abgeschlossen, so können die Vertragsparteien die Gewährleistungsrechte durch eine vertragliche Vereinbarung verkürzen oder auch gänzlich ausschließen.
Rachlitz: Eigenverantwortlichkeit des Käufers für Mängel; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 1337
Wertenbruch: Die Besonderheiten des Tierkaufs bei der Sachmängelgewährleistung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2065