Rechtswörterbuch

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Terminsverlegung

 Normen 

§ 227 ZPO

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Änderung des ursprünglich angesetzten gerichtlichen Verhandlungstermins.

2. Zivilprozess

2.1 Allgemein

Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Terminsverlegung (§ 227 Abs. 3 ZPO) und der im Ermessen des Gerichts stehenden Terminsverlegung (§ 227 Abs. 1 ZPO).

2.2 Anspruch auf Terminsverlegung

Verhandlungstermine, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August angesetzt sind, sind gemäß § 227 Abs. 3 ZPO auf Antrag zu verlegen.

Voraussetzungen des Anspruchs sind, dass

  • es sich nicht um einen Verkündungstermin handelt,

  • der Antrag fristgerecht gestellt wurde und

  • nicht eine der in § 227 Abs. 3 S. 2 ZPO abschließend aufgezählten Ausnahmen vorliegt.

Die Antragsfrist beginnt mit der Zustellung der Ladung bzw. Terminsbestimmung und dauert eine Woche. Der Antrag braucht nicht begründet zu werden.

2.3 Ermessensentscheidung des Gerichts

Daneben kann gemäß § 227 Abs. 1 ZPO aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, bei einer Vertagung (der anberaumte Termin hat bereits begonnen) auf Verlangen des Gerichts, glaubhaft zu machen.

Kein Anspruch auf eine Terminsverlegung besteht, wenn der Rechtsanwalt am Verhandlungstag durch eine übernommene Lehrtätigkeit verhindert ist. Gleiches gilt für eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung, die ihn außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg 17.09.2013 7 N 78/13).

Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

2.4 Rechtzeitigkeit eines Terminsverlegungsantrags

Die Fax-Mitteilung eines Kanzlei gut 70 Minuten vor dem anberaumten Verhandlungstermin, dass ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund Krankheit unverschuldet an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins verhindert ist, ist grundsätzlich ausreichend.

Zwar kann im Einzelfall das Übersenden eines Telefaxes jedenfalls dann, wenn es nicht an die Serviceeinheit, sondern an die zentrale Eingangsstelle des Gerichtes gesendet wird, trotz darauf befindlichen Dringlichkeitshinweises unzureichend und eine telefonische Unterrichtung der zuständigen Serviceeinheit geboten sein. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn bis zu dem Verhandlungstermin noch mehr als eine Stunde Zeit verbleibt. Denn dann kann und darf der Absender des Telefaxes, wenn es entsprechende deutlich sichtbare Dringlichkeitshinweise enthält, auch bei Eingang des Faxes auf der zentralen Eingangsstelle darauf vertrauen, dass es dort noch rechtzeitig bearbeitet und vor Verhandlungstermin dem zuständigen Richter vorgelegt wird (OLG Hamm 07.10.2013 - 18 U 77/13).

3. Strafprozess

Die Festsetzung des Termins zur Hauptverhandlung erfolgt gemäß § 213 StPO durch den Vorsitzenden. Dabei hat er die im Voraus geäußerten Terminswünsche der Beteiligten zu berücksichtigen.

Gemäß dem zum 24.08.2017 neu eumgefügten § 213 Abs. 2 StPO soll in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.

Hinweis:

Der Vorsitzende war zuvor nicht verpflichtet, die Terminplanung für die Hauptverhandlung vorab mit den Verfahrensbeteiligten abzustimmen. Jedoch hat die Rechtsprechung aus dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, die Verpflichtung des Gerichts abgeleitet, bei Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft zu versuchen, diesem Recht Geltung zu verschaffen, indem Terminwünsche des Verteidigers nicht ohne weiteres übergangen werden (vgl. BGH 24.06.2009 - 5 StR 181/09).

Dass eine Hauptverhandlung voraussichtlich mehr als zehn Verhandlungstage erfordert, ist dabei ein deutliches Indiz dafür, dass es sich auch um ein besonders umfangreiches Verfahren handelt. Es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, in denen sich die Zahl der erforderlichen Verhandlungstage aus anderen Gründen ergibt, beispielsweise der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten oder der Verhinderung mehrerer Zeugen. Sind Verfahren, für die aus diesen Gründen mehr als zehn Hauptverhandlungstage anzusetzen sind, nicht zugleich in der Sache besonders umfangreich, soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11277) die vorgeschlagene Regelung nicht greifen. Hält ein Gericht Abstimmungen zum äußeren Ablauf der Hauptverhandlung hingegen auch in solchen weniger umfangreichen Verfahren für erforderlich, können diese auf der Grundlage der §§ 202a, 212 StPO jederzeit durchgeführt werden.

Um die Vorsitzenden anzuhalten, solche bereits nach den §§ 202a, 212 StPO möglichen Vorbereitungsgespräche zu führen, ist die neue Regelung als Sollvorschrift ausgestaltet. Damit sind solche Abstimmungen in umfangreichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht mit voraussichtlich mehr als zehn Verhandlungstagen grundsätzlich vorzunehmen, es sei denn, dass der Vorsitzende aus gewichtigen Gründen im Einzelfall davon absieht. Inhaltlich sind die Gespräche auf den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung beschränkt. In welcher Form diese Abstimmungen durchgeführt werden, soll dem Vorsitzenden überlassen sein.

Stellt sich erst später heraus, dass der festgesetzte Termin durch den Rechtsanwalt oder den Angeklagten nicht wahrgenommen werden kann, so ist die Terminsverlegung zu beantragen. Die Entscheidung über die Terminsverlegung steht im Ermessen des Gerichts.

Wird der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, so kann die Entscheidung grundsätzlich nicht mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO angegriffen werden. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist. Daneben kann ggf. ein Antrag auf Ausschließung des Richters gestellt werden, der jedoch gut überlegt sein sollte.

 Siehe auch 

Hauptverhandlung

Zivilprozess

BFH 22.04.2005 - III B 121/04 (Terminsverlegung bei Anwaltswechsel)

BFH 03.03.2005 - VIII B 80/04 (Voraussetzungen der Terminsverlegung)

OLG Naumburg 09.08.2001 - 10 W 31/01

Krumm: Terminierung, Verhinderung und Terminsverlegung; Strafverteidiger - StV 2012, 177

Schneider: Befangenheitsablehnung bei verweigerter Terminsverlegung; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2004, 1179