Telearbeit
1. Allgemein
Als Telearbeit wird die Ausübung der Arbeit an einem Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes bei gleichzeitiger elektronischer Verbindung mit dem Betrieb bezeichnet.
Kennzeichend für Telearbeit ist, dass die Arbeit ausschließlich oder teilweise an einer selbstgewählten Arbeitsstätte auf Grund einer Verbindung durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem Betrieb geleistet wird.
Im Zuge der erweiterten Einbeziehung der EDV in die Arbeit fast jeden Arbeitnehmers sind auch die Möglichkeiten gestiegen, die Arbeit an einem Ort außerhalb des Betriebes auszuüben. Die Telearbeit selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann in folgenden Rechtsformen ausgeübt werden:
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses/Dienstverhältnisses
als freie Mitarbeit/arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages
als Heimarbeit (nicht zu verwechseln mit der heimbasierten Telearbeit)
Die Abgrenzung bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien, siehe dazu Arbeitnehmer. Die Telearbeit in der Form der Heimarbeit kommt in der Praxis eher selten vor.
Die Telearbeit betrifft folgende Rechtsbereiche:
Haftung
Gesundheits- und Unfallschutz
nationale Arbeitsschutzbestimmungen (bei Telearbeit im Ausland)
2. Formen der Telearbeit
Es bestehen u.a. folgende Formen der Telearbeit:
Telearbeit in einem in der Wohnung/dem Haus befindlichen Büro bzw. Arbeitsplatz
Dies ist sowohl als ständige Telearbeit als auch in der Form der alternierenden Telearbeit möglich. Bei der alternierenden Telearbeit arbeitet der Arbeitnehmer zeitweise im Betrieb und zeitweise an seinem Arbeitsplatz/Büro in seiner Wohnung/Haus (häufigste Form der Telearbeit).
Telearbeitszentren: Mehrere Telearbeiter arbeiten z.B. in einer Bürogemeinschaft zusammen
On-Site-Telearbeit: Der Arbeitnehmer arbeitet dauerhaft vor Ort in den Räumlichkeiten des Kunden
3. Anspruch auf Telearbeit
Es besteht kein Anspruch eines Arbeitnehmers/Beamten auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn auf Grund krankeitsbedingter Minderleistung eine Arbeit an der ursprünglichen Arbeitsstätte nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeübt werden kann. Die Entscheidung über die Gewährung der Telearbeit obliegt gemäß OVG Rheinland-Pfalz 29.07.2003 - 2 A 11099/03 der Leitung der jeweiligen Dienststelle aufgrund des mit der Leitung verbundenen Organisationsermessens.
Jedoch kann der Anspruch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung oder eines Tarifvertrages geregelt werden.
4. Vereinbarung über Telearbeit
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sollte die Vereinbarung über die Telearbeit u.a. folgende Punkte enthalten:
Arbeitszeiten (vorgegebene Anwesenheitszeiten etc)
Übernahme/Abrechnung der Kosten (Einrichtung des Arbeitsplatzes, Post, Telekommunikation, Versicherungen, Fahrkosten in den Betrieb)
Haftung für durch den Arbeitnehmer oder dessen Familienangehörige verursachte Schäden
Rückkehr in den Betrieb
Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datenschutzes
Zutritts- und Kontrollrecht des Arbeitgebers/Betriebsrats
5. Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Einführung der Telearbeit unterliegt gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Nicht zuletzt ist die Änderung eines Arbeitsverhältnisses in Telearbeit als eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG anzusehen: Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
6. Steuerliche Besonderheiten
Die Absetzbarkeit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als Werbungskosten bestimmt sich nach der Entscheidung BFH 23.05.2006 - VI R 21/03 nach den Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Unerheblich ist, ob die Telearbeitsplatztätigkeit in dem Jahr der Geltendmachung der Kosten bereits begonnen wurde. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt wurden die Kosten der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als häuliches Arbeitszimmer für einen Arbeitnehmer anerkannt, der an drei Tagen der Woche in dem häuslichen Arbeitszimmer und an zwei Tagen der Woche im Betrieb tätig sein sollte bzw. später tätig war.
OVG Rheinland-Pfalz 24.11.2006 - 2 A 11005/06 (Reisekosten bei Telearbeit)
http://www.telearbeit.org (Bundesverband Telearbeit e.V.)
Boemke: Das Telearbeitsverhältnis. Vertragstypus und Vertragsgestaltung; Betriebs-Berater - BB 2000, 147
Huber: Arbeitsvertrag und betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 1999, 146
Nägele: Der Telearbeitsvertrag; Arbeitsrechts-Berater - ArbRB 2002, 313
Schmechel: Die Rolle des Betriebsrats bei der Einführung und Durchführung von Telearbeit; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2004, 237
Wedde: Telearbeit: Arbeitsrecht - Sozialrecht - Datenschutz; 1. Auflage 2002
