Rechtswörterbuch

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Teilzeitarbeit - Öffentlicher Dienst

 Normen 

§§ 1 - 13 TzBfG

§ 11 TVöD

§ 11 TV-L

 Information 

1. Angestellte

Im öffentlichen Dienst bestehen für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit folgende Anspruchsgrundlagen:

  1. a)
  2. b)

    die für die Erwerbstätigkeit in der Elternzeit geltenden Vorschriften

  3. c)

    § 11 TVöD / § 11 TV-L

§ 11 TVöD/§ 11 TV-L ergänzen die bestehenden gesetzlichen Ansprüche wie folgt:

  1. a)

    Gemäß § 11 Abs. 1 TVöD / § 11 Abs. 1 TV-L haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn

    • sie ein Kind unter 18 Jahre betreuen

      oder

    • einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

    Voraussetzung ist, dass dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

    Durch diese tarifliche Regelung werden die gesetzlichen Regelungen für die Beschäftigten, die ein Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, verbessert:

    • Nach der für die Elternzeit geltenden Regelung kann der Beschäftigte grundsätzlich nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die Arbeitszeit reduzieren.

    • Bei der Pflege eines Angehörigen kann ein Beschäftigter seinen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem TzBfG geltend machen, den der Arbeitgeber ablehnen kann, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach der tariflichen Regelung müssen dem Begehren dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die Ablehnung ist daher für den Arbeitgeber schwerer durchzusetzen.

    • Auf Wunsch des Beschäftigten ist in diesen Fällen die Teilzeitarbeit für einen Zeitraum von zunächst bis zu fünf Jahren zu befristen. Eine Befristung ist hingegen nach der gesetzlichen Regelung des TzBfG nicht vorgesehen. Der Arbeitsplatz wird dauerhaft in einen Teilzeitarbeitsplatz umgewandelt.

  2. b)

    Möchte der Beschäftigte aus anderen Gründen die Arbeitszeit reduzieren, so ist der Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 TVöD / § 11 Abs. 2 TV-L verpflichtet, die Möglichkeit der Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes mit dem Beschäftigten zu prüfen.

    Kommt es in diesen Fällen zu einer Ablehnung, muss der Beschäftigte ergänzend auf die Regelungen des TzBfG zurückgreifen.

2. Beamte

Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der Teilzeitarbeit unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Beamte eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich eintretende Entwicklung aber unmöglich gemacht wird. Dem Antrag des Beamten können nur solche dienstlichen Belange des Dienstherrn entgegengehalten werden, deren Gewicht demjenigen der Gründe des Beamten zumindest gleichwertig sind. Das Anliegen, Präzedenzfälle zu vermeiden, genügt nicht (BVerwG 23.04.2015 - 2 B 69/14).

 Siehe auch 

Arbeit auf Abruf

Arbeitsplatzteilung

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Gleichbehandlungsgrundsatz

Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit - Erhöhung der Arbeitszeit

Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot

Teilzeitarbeit - Verteilung der Arbeitszeit

Überstunden

Sievers: TzBfG. Kommentar; 5. Auflage 2015