Teilzeitarbeit
§ 11 TVöD
§ 11 TV-L
1. Allgemein
Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeitet.
Die Bezugsgröße ist die wöchentliche Stundenzahl des Betriebes, nicht eine gesetzliche oder tarifliche Arbeitszeit.
2. Anspruch
Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und in dessen Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Auszubildende werden nicht mitgezählt), hat einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. Dies gilt auch für leitende Angestellte.
Auch ein bereits teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf eine weitere Verringerung der Arbeitszeit.
Jedoch muss der Arbeitnehmer eine dauerhafte Verringerung seiner Arbeitszeit wünschen. Wird der Antrag nur für einen begrenzten Zeitraum gestellt, so ist der Antrag für den Arbeitgeber nicht verbindlich (BAG 12.09.2006 - 9 AZR 686/05).
Auch muss der Antrag auf eine Verringerung in einer bestimmten Höhe gestellt werden bzw. in den anderen Fällen muss sich aus der Erklärung ergeben, dass der Arbeitnehmer das Leistungsbestimmungsrecht auf den Arbeitgeber übertragen hat. Auf unbestimmte Verringerungsverlangen muss der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist durch Annahme oder Ablehnung reagieren (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 110/07).
3. Betriebliche Gründe
Sachliche Voraussetzung ist, dass der Verringerung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Diese liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf, die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, § 8 TzBfG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Begründetheit der von dem Arbeitgeber genannten entgegenstehenden betrieblichen Gründe wie folgt zu prüfen:
- a)
Feststellung des vom Arbeitgeber aufgeführten Organisationskonzepts.
- b)
Prüfung der Unvereinbarkeit der gewünschten Arbeitszeitverteilung mit dem Arbeitszeitkonzept.
- c)
Sofern betriebliche Gründe der gewünschten Arbeitszeitverteilung entgegenstehen, ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation,
des Arbeitsablaufs,
der Sicherheit im Betrieb oder
zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.
Unter Organisationskonzept ist das tatsächlich durchgeführte Konzept zu verstehen, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll (BAG 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06). Kein anerkanntes Organisationskonzept liegt insofern vor, wenn der Arbeitgeber meint, die Aufgaben sollten nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft ausgeführt werden.
Auch die Notwendigkeit des Informationsaustauschs zwischen zwei Teilzeit(leitungs)kräften begründet nicht zwangsläufig einen dem Teilzeitverlangen entgegenstehenden betrieblichen Grund. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Reibungsverluste und Ablaufstörungen sind vom Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen (BAG s.o.).
Als betrieblicher Grund wurde in dem Urteil BAG 19.08.2003 - 9 AZR 542/02 das pädagogische Konzept eines Kindergartens anerkannt, nach dem u.a. wechselnde Bezugspersonen vermieden werden sollten. Mit dem Ausbau der Öffnungszeiten in den Kindergärten und dem damit verbundenen zwangsläufigen Wechsel der Bezugspersonen kann dieser Grund jedoch nicht aufrecht erhalten werden.
Als betrieblicher Grund anerkannt ist gemäß BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 die erfolglose Suche nach einer Ersatzkraft, wobei der Arbeitgeber jedoch an die Ersatzkraft keine höheren fachlicheren Anforderungen stellen darf als er üblicherweise für die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes verlangen würde. Im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit können grundsätzlich nur die bis zur Ablehnung des Teilzeitantrages ausgeführten Bemühungen des Arbeitgebers die Klageabweisung begründen, es sei denn, das Gericht kann davon überzeugt werden, dass eine vor der Ablehnung des Teilzeitantrages durchgeführte Arbeitskraftsuche zu dem selben Ergebnis wie die spätere (erfolglose) Arbeitskraftsuche gekommen wäre.
Für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitanspruches und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
Die Beweislast / Darlegungslast für das Vorliegen eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes obliegt dem Arbeitgeber.
4. Frist
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Veränderung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit mitzuteilen. Gleichzeitig soll er einen Vorschlag über die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit unterbreiten.
Beide Parteien sollen sich auf eine Lösung einigen. Nach dem Gesetz führt jedoch die Nichtbeachtung dieser Verhandlungsobliegenheit zu keinen Konsequenzen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Kommt es zu keiner Einigung über die Verringerung oder die Verteilung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber den Antrag bzw. die Verteilung der Arbeit nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang bzw. verteilt sich die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsche des Arbeitnehmers, § 8 TzBfG.
5. Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterliegt bestimmten Grundsätzen.
6. Rückkehr zur Vollzeitstelle
Ein direkter Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle besteht nicht. Der Arbeitgeber muss gemäß § 9 TzBfG aber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Ein "entsprechender" Arbeitsplatz ist nach der Entscheidung BAG 08.05.2007 - 874/06 gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die inhaltlich gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen.
Für die Vergleichbarkeit der beiden Arbeitsplätze besteht ein hinreichender Anhaltspunkt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit mit Ausnahme des veränderten Arbeitszeitumfangs durch Ausübung seines Direktionsrechts zuweisen könnte.
Der Arbeitnehmer hat nach der Rechtsprechung dann einen Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wenn das Anforderungsprofil der neuen Tätigkeit der früheren, d.h. vor Aufnahme der Teilzeitarbeit ausgeübten Tätigkeit entspricht (BAG 16.9.2008 - 9 AZR 781/07).
7. Verbindlichkeit der Vereinbarung
Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig geändert werden. Die Verteilung der Arbeitszeit kann einseitig vom Arbeitgeber geändert werden, wenn das betriebliche Interesse überwiegt und die Änderung einen Monat zuvor dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, § 8 TzBfG.
8. Erneute Verringerung der Arbeitszeit
Ein erneuter Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann erst nach dem Ablauf von zwei Jahren gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Antrag vom Arbeitgeber berechtigt abgelehnt wurde.
9. Informationspflicht
Der Arbeitgeber hat gemäß § 7 TzBfG bei der (öffentlichen oder innerbetrieblichen) Ausschreibung eines Arbeitsplatzes diesen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
Des Weiteren hat er einen Arbeitnehmer, der Teilzeit arbeiten möchte, über zukünftig als Teilzeitstellen einzurichtende Arbeitsplätze zu informieren.
Besteht in dem Betrieb eine Arbeitnehmervertretung, so ist sie über die derzeitige und zukünftige Teilzeitarbeit des jeweiligen Betriebes zu unterrichten.
10. Rechtsprechung
Nach einem Urteil des BundesarbeitsgerichtsBAG 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 ist die Ablehnung des Teilzeitwunsches des Arbeitnehmers begründet, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass die vollständige Betreuung des Kunden durch denselben Verkäufer zu seinem Verkaufskonzept gehört.
Dies gilt aber nicht, wenn die Öffnungszeiten des Geschäfts über der Wochenarbeitszeit der angestellten Verkäufer liegen und es allein aus diesen Gründen vorkommen kann, dass der Kunde "seinen" Verkäufer nicht antrifft.
11. Besondere Formen
Als besondere Formen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sind in § 12 TzBfG die Arbeit auf Abruf und in § 13 TzBfG die Arbeitsplatzteilung gesetzlich geregelt.
Gesonderte Voraussetzungen bestehen zudem bei der Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit (Elternzeit - Erwerbstätigkeit).
12. Öffentlicher Dienst
13. Diskriminierungsverbot
Das Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt einem gesetzlich geregelten Diskriminierungsverbot.
Arbeit auf AbrufArbeitsplatzteilungGeringfügige BeschäftigungsverhältnisseGleichbehandlungsgrundsatzTeilzeitarbeit - DiskriminierungsverbotÜberstunden
BAG 24.06.2008 - 9 AZR 313/07 (Ablehnung des Teilzeitantrags aufgrund einer in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Quote von Teilzeitarbeitsverhältnissen)
BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 (Ablehnung wegen unverhältnismäßiger Kosten einer Ersatzeinstellung)
BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 (Auslegung eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitverlangens)
BAG 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 (Regelung der Arbeitszeitverteilung in einer Betriebsvereinbarung)
BAG 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 (Voraussetzungen der Ablehnung/Begründung des Teilzeitwunsches bei einer Verkaufskraft)
http://www.qualifizierte-teilzeitarbeit.de (Informationen zur Teilzeitarbeit)
Boecken/Joussen: Teilzeit- und Befristungsgesetz; Handkommentar; 2. Auflage 2010
Bruns: BB-Rechtsprechungsreport zur Teilzeitarbeit; Betriebs-Berater - BB 2010, 956
Kreuzer/Wolff: Teilzeitarbeit: Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers; Arbeitsrecht aktiv - AA 2008, 75
Fischer: Teilzeitarbeit in Kleinunternehmen; Betriebs-Berater - BB 2002, 94
Müller-Volbehr: Teilzeitarbeit und kirchliche Arbeitsverhältnisse; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2002, 301
Oberthür: Antragstellung auf Elternzeit und Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der neuesten BAG-Rechtsprechung; Arbeits-Rechtsberater - ArbRB 2005, 189
Zitierungen dieses Dokuments
- Ältere Arbeitnehmer
- Arbeit auf Abruf
- Arbeitnehmer
- Arbeitsplatzteilung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Aufwendungsausgleichsgesetz
- Beförderung eines Beamten
- Direktionsrecht
- Elternzeit - Erwerbstätigkeit
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Kündigungsschutz
- Mehrarbeit
- Mutterschaftsgeld
- Pflegezeit
- Sabbatical
- Stellenausschreibungspflicht
- Teilrente
- Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot
- Teilzeitarbeit - Öffentlicher Dienst
