Rechtswörterbuch

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Technische Arbeitsmittel

 Normen 

ÜAnlG

BetrSichV

ArbStättV

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft

 Information 

1. Allgemein

Zum 01.01.2022 ist das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen in Kraft getreten. Das Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

Der Schutz der mit technischen Arbeitsmitteln arbeitenden Personen ist somit gewährleistet durch folgende Rechtsnormen:

Dabei ist das ÜAnlG gemäß § 1 Abs. 3 AnlG subsidiär, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

2. Betriebssicherheitsverordnung

2.1 Allgemein

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und des Schutzes Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Gleichzeitig soll sie dazu dienen, dem Arbeitgeber, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen zu erleichtern und den Arbeitsschutz zu verbessern.

Dabei trägt die BetrSichV besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem bestehen Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Damit soll u.a. dem Anliegen der Bundesregierung Rechnung getragen werden, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu verbessern. Konzeptionell und strukturell erfolgt eine Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung.

Die BetrSichV regelt allerdings nicht umfassend die Sicherheit in einem Betrieb (Unternehmen), sondern nur Gefährdungen durch dort vorhandene Arbeitsmittel. Ein Dachdecker, der auf dem Dach unter einer Hochspannungsleitung auf einer Baustelle Ziegel verlegt, wird hinsichtlich der Absturzgefahren und auch der Gefährdungen durch Hochspannung nicht von der BetrSichV erfasst, sondern von der ArbStättV und dem ArbSchG.

2.2 Gefährdungsbeurteilung

Siehe insofern den Beitrag "Gefährdungsbeurteilung".

 Siehe auch 

Produkthaftung

Produkthaftung - Deliktshaftung

Produkthaftung - vertragliche Haftung

Produkthaftungsgesetz

Produktsicherheit

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

Produzentenhaftung

Schucht: Der Handel mit gebrauchten Arbeitsmitteln im Spannungsfeld von Produktsicherheits- und Betriebssicherheitsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 967

Trenkler: Risikoverwaltung im Wirtschaftsverwaltungsrecht; 1. Auflage 2010