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Tariflücke

 Normen 

Nicht gesetzlich geregelt.

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Es kann vorkommen, dass die im Rahmen einer Stellenbewertung / Eingruppierung zu bewertende Tätigkeit

  • weder von einer speziellen Eingruppierungsnorm

  • noch von den allgemeinen Eingruppierungsnormen

der Entgeltordnung erfasst wird. Zwar sollen nach dem Willen der Tarifvertragspartner alle Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes erfasst sein (sog. Vollständigkeitsprinzip), dieses Ziel wird jedoch manchmal nicht erreicht. In diesen Fällen spricht man von einer Tariflücke.

Keine Tariflücke liegt vor, wenn die Entgeltordnung für eine bestimmte Berufsgruppe nur einen bestimmten Vergütungsbereich vorsieht. Mit der Entscheidung BAG 05.07.2006 - 4 AZR 555/05 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass wenn die Normgeber eine konkrete Tätigkeit mit einer bestimmten Wertigkeit innerhalb des Gefüges eines Vergütungssystems versehen haben, davon auszugehen ist, dass die Bewertung der Tätigkeit abschließend ist. Selbst wenn die Tätigkeit darüber hinaus die Merkmale einer allgemeinen Entgeltgruppe erfüllt, würde es dem - durch die Schaffung der speziellen Tätigkeitsmerkmale erkennbaren - Willen der Normgeber widersprechen, insoweit zu einer abweichenden Bewertung zu kommen. Deshalb ist regelmäßig bei einer Erfüllung eines in einer Eingruppierungsnorm genannten Tätigkeitsbeispiels eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aufgrund allgemeiner Merkmale nicht möglich.

2. Eingruppierung bei einer Tariflücke

Es gibt bewusste und unbewusste Tariflücken:

  1. a)

    Bei einer bewussten Tariflücke haben die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt gelassen und diese Absicht in einer entsprechenden Erklärung niedergelegt oder es ergeben sich sonstige Anhaltspunkte für eine bewusste Tariflücke (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 19/08).

    Beispiel:

    Die Tätigkeitsmerkmale für eine bestimmte Berufsgruppe beziehen sich nur auf bestimmte Entgeltgruppen (BAG 29.08.1984 - 4 AZR 309/82).

    Eine bewusste Tariflücke ist hinzunehmen und kann von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht geschlossen werden. Sie kann nicht durch eine analoge Anwendung einer anderen, ähnlichen oder allgemeinen Eingruppierungsnorm geschlossen werden (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12).

    Ggf. kann die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entgeltgruppe als individuell vereinbarte Entgeltgruppe angesehen werden.

    Aber: Allein die Tatsache, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale erfüllt, berechtigt nicht zur automatischen Annahme einer Tariflücke. Siehe zu weiteren Erläuterungen die Ausführungen unten in dem Gliederungspunkt "Fehlende Regelung der Berufsgruppe/Tätigkeit in der Entgeltordnung".

  2. b)

    Grund für eine unbewusste Tariflücke ist entweder das unbewusste Unterlassen der Tarifvertragsparteien oder die spätere Entstehung einer neuen Beschäftigungsgruppe.

    Eine unbewusste Tariflücke kann gegeben sein, wenn eine neue Vergütungsordnung geschaffen wurde, die die bisher sehr unterschiedlichen Regelungen ablösen und bundesweit vereinheitlichen sollte und keine Tätigkeiten unberücksichtigt lassen wollte, dies aber dennoch geschehen ist (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 964/07).

    • Eine unbewusste Tariflücke ist grundsätzlich durch die analoge Anwendung von anderen speziellen Eingruppierungsnormen zu schließen.

      Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten (BAG 18.05.1988 - 4 AZR 775/87).

      Voraussetzung der analogen Anwendung ist auch, dass es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handelt. Zudem ist darauf abzustellen, wie in der anzuwendenden Vergütungsordnung artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (BAG 21.06.2000 - 4 AZR 931/98).

    • Die gerichtliche Ergänzung einer unbewussten Tariflücke muss im Tarifwerk hinreichende Anhaltspunkte finden. Unzulässig ist es, wenn die Arbeitsgerichte nach eigenen Billigkeitsüberlegungen den nicht mehr erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ersetzen (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12).

    • Die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Vergütungsordnung / Entgeltordnung bzw. die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst haben eine Auffangfunktion. Aber: Der Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein Zusammenhang zwischen der speziell zu regelnden Tätigkeit und dem allgemeinen Verwaltungsdienst besteht, d.h. die Tätigkeit auch Verwaltungsaufgaben beinhaltet. Diese müssen nicht den Schwerpunkt der Aufgaben ausmachen (LAG Hamm 25.09.2009 - 19 Sa 820/09).

    • Ob pädagogische Mitarbeiterinnen als Lehrkräfte anzusehen sind oder nicht, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung evtl. besonderer Aufgabenstellungen und der jeweiligen Struktur des Landesschulrechts zu beurteilen.

      Auf die Tätigkeit einer pädagogischen Mitarbeiterin im Schulunterricht sind aber die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit analog anzuwenden. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Erzieherinnen und Erzieher nicht nur in außerschulischen Einrichtungen, sondern auch im Schulunterricht als pädagogische Hilfskraft mit unterrichtsbegleitender Betreuung beschäftigt werden (so etwa für pädagogische Mitarbeiter in einer Blindenschule (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 234/08).

3. Keine Tariflücke bei Vorliegen des Spezialitätsgrundsatzes

Keine Tariflücke liegt vor, wenn die Entgeltordnung für eine bestimmte Berufsgruppe nur einen bestimmten Vergütungsbereich vorsieht:

Mit der Entscheidung BAG, 05.07.2006 - 4 AZR 555/05 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass wenn die Normgeber eine konkrete Tätigkeit mit einer bestimmten Wertigkeit innerhalb des Gefüges eines Vergütungssystems versehen haben, davon auszugehen ist, dass die Bewertung der Tätigkeit abschließend ist. Selbst wenn die Tätigkeit darüber hinaus die Merkmale einer allgemeinen Entgeltgruppe erfüllt, würde es dem - durch die Schaffung der speziellen Tätigkeitsmerkmale erkennbaren - Willen der Normgeber widersprechen, insoweit zu einer abweichenden Bewertung zu kommen. Deshalb ist regelmäßig bei einer Erfüllung eines in einer Eingruppierungsnorm genannten Tätigkeitsbeispiels eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aufgrund allgemeiner Merkmale nicht möglich.

Es gilt insofern der Spezialitätsgrundsatz.

4. Fehlende Regelung der Berufsgruppe in der Entgeltortnung

Ist die jeweilige Tätigkeit bzw. Berufsgruppe nicht in der Entgeltordnung/Vergütungsordnung vorgesehen, kann nicht automatisch von dem Vorliegen einer Tariflücke ausgegangen werden. Vielmehr sind folgende Grundsätze zu beachten (BAG 18.3.2015 - AZR 702/12):

  • Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (BAG 06.03.1996 - 4 AZR 771/94). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TVöD bzw. der anderen Entgeltordnungen haben nach ihrem Willen eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören (LAG Hamm 23.09.2016 - 8 Sa 1555/15).

  • Deshalb kann im Bereich des TVöD/TV-L eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat.

    Beispiel:

    Im zu entscheidenden Fall (s.o.) hat das BAG bei der Tätigkeit eines Gewässerwarts einen hinreichenden Bezug zu den Aufgaben der betreffenden Dienststelle des betreffenden Bundeslandes Hamburg angenommen: "Zu den Aufgaben des Bauamts gehöre die Deichunterhaltung und die Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT wie auch der nachfolgenden des TV-L ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit des Gewässerwarts nicht hätten regeln wollen."

  • Eine (bewusste) Tariflücke liegt demnach nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann das Unterlassen einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 964/07).

 Siehe auch 

Arbeitsvorgang

Baukastensystem des Eingruppierungsrechts

Eingruppierung - Zeitanteile

Eingruppierungsfeststellungsklage

Rückgruppierung

Stellenbeschreibung

Stellenbewertung

Tarifautomatik - öffentlicher Dienst

Vorübergehende höherwertige Tätigkeit

Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst; Loseblattwerk

Richter/Gamisch, Die neue Entgeltordnung erfolgreich vorbereiten. Vom Arbeitsvorgang zur Stellenbeschreibung, 1. Auflage 2010

Richter/Gamisch: Am Anfang steht der "Arbeitsvorgang" - Systematisierung und aktuelle Rechtsprechung; Recht im Amt - RiA 2008, 145