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Tabakerzeugnisse (Werbeverbot)

 Normen 

§§ 19 - 21 TabakerzG

TakakerzV

RL 2014/40

 Information 

1. Allgemein

Mit dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) wurde der Inhalt der RL 2014/40 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in das deutsche Recht umgesetzt.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde von reinen Tabakerzeugnissen auf verwandte Erzeugnisse erweitert:

  • Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.

  • Verwandte Erzeugnisse sind elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse.

  • Auch nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sind den nikotinhaltigen Erzeugnissen gleichgestellt.

2. Verbotene Werbung im Hörfunk, in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft

Gemäß § 19 TabakerzG ist es verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung oder in Diensten der Informationsgesellschaft zu werben.

  • Werbung ist gemäß der Definition in § 2 Nr. 5 TabakerzG jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern.

  • Der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" erfasst nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (EuGH 12.12.2006 - C-380/03).

  • Dienste der Informationsgesellschaft sind gemäß der Definition in § 2 Nr. 8 TabakerzG Dienste über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.

Von dem Werbeverbot nicht erfasst sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 TabakerzG:

  • Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind.

  • Veröffentlichungen, die außerhalb der Europäische Union gedruckt und herausgegeben werden.

Dabei sind zudem die in § 22 TabakG aufgeführten Vorgaben zu beachten.

Nach der Entscheidung BGH 18.11.2010 - I ZR 137/09 gilt das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben.

3. Verbot der Außenwerbung

Außenwerbung ist gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 9 TabakerzG jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung.

Zum 01.01.2022 wurde mit dem neuen § 20a TabakerzG ein Verbot der Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eingeführt. Weiterhin zulässig ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/19495) jedoch die Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des einschlägigen Fachhandels. § 20a TabakerzG ist gemäß § 47 Abs. 8 TabakerzG auf Außenwerbung für Tabakerhitzer seit dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

4. Verbotenes Sponsoring

Sponsoring ist gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 6 TabakerzG jeder öffentliche oder private Beitrag zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.

Auch das Sponsoring durch Tabakkonzerne ist verboten:

  • Gemäß § 19 Abs. 4 TabakerzG ist es einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, untersagt ein Hörfunkprogramm zu sponsern.

  • Gemäß § 19 Abs. 5 TabakerzG ist es einem derartigen Unternehmen auch untersagt, eine Veranstaltung oder Aktivität zu sponsern, an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet oder die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.

    Beispiel:

    Fußball-Europameisterschaften, Formel 1-Rennen

  • Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, dürfen gemäß § 20 TabakerzG keine audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen sponsern.

5. Anforderungen an die Verpackung und Warnhinweise

Die Anforderungen an die Verpackung und die auf den Produkten angebrachten Warnhinweise sind in der Tabakerzeugnisverordnung (TakakerzV) geregelt. Mit der Tabakerzeugnisverordnung wird der Inhalt der RL 2014/40 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in das deutsche Recht umgesetzt.

 Siehe auch 

Lebensmittel