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Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht

 Normen 

§§ 80 - 80b VwGO

 Information 

Die Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe bewirkt u.a., dass der Eintritt der formellen Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung der Behörde gehemmt wird.

Dadurch kommt u.a. dem Widerspruch bzw. der Anfechtungsklageaufschiebende Wirkung zu, also eine die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts aussetzende Wirkung. Dies bedeutet, dass der Betroffene - ungeachtet der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs - wieder die Rechtsposition vor Erlass des Verwaltungsakts einnimmt, da die Behörde für die Dauer der aufschiebenden Wirkung keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ziehen darf (BVerwG NJW 1986, 2267).

Dieser Suspensiveffekt tritt aber dann nicht ein, wenn einer der in § 80 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgezählten Fälle vorliegt, in denen der Verwaltungsakt sofort vollziehbar wird.

Würde die Behörde den Suspensiveffekt ignorieren und gemäß der angefochtenen Verfügung gegen den Beschwerten vorgehen, läge ein Fall des faktischen Vollzugs vor. Hiergegen kann sich der Betroffene mit einem Antrag an das Verwaltungsgericht auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widersspruchs bzw. der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog wehren.

 Siehe auch 

Aussetzungsinteresse

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

Widerspruch - Wirkungen

BVerwG 19.06.2007 - 4 VR 2/07 (Fortdauer der aufschiebenden Wirkung)

BVerwG 27.10.1982 - 3 C 6/82 (Suspensiveffekt beseitigt nicht die Fälligkeit der Forderung)