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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrEG
Gliederungs-Nr.: 313-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

Vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Entschädigung für Urteilsfolgen1
Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen2
Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift3
Entschädigung nach Billigkeit4
Ausschluß der Entschädigung5
Versagung der Entschädigung6
Umfang des Entschädigungsanspruchs7
Entscheidung des Strafgerichts8
Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft9
Anmeldung des Anspruchs; Frist10
Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten11
Ausschluss der Geltendmachung der Entschädigung12
Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit13
Nachträgliche Strafverfolgung14
Ersatzpflichtige Kasse15
Übergangsvorschriften16
Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik 16a
(weggefallen)17
(weggefallen)18
(weggefallen)19
(weggefallen)20
(weggefallen)21