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Stilllegungsverfügung - umweltschutzrechtliche

 Normen 

§ 20 BImSchG

 Information 

Für eine Stilllegungs-, Untersagungs- und Beseitigungsverfügung reicht im Bundesimmissionsschutzrecht, ebenso wie im gesamten Umweltschutzrecht grundsätzlich bereits die bloße formelle Illegalität einer Handlung oder Anlage aus (Abrissverfügung).

Beispiel:

So kann z.B. die zuständige Behörde nach § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich verändert wird.

Im konkreten Fall muss die Behörde aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob die jeweilige Verfügung zur Erreichung des Eingriffszwecks erforderlich und geboten ist.

Beispiel:

Trotz der formellen Illegalität einer Anlage kann deren Stilllegung bzw. Beseitigung rechtswidrig sein, wenn zur Erreichung des Eingriffszwecks eine bloße Nutzungs- oder Betriebsbeschränkung ausreicht.

Zu den Folgen eines Verstoßes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht siehe "Immissionen - Genehmigung von Anlagen".

 Siehe auch 

Nutzungsuntersagung - bauordnungsrechtliche

Verhältnismäßigkeit

Stilllegungsverfügung