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Stiftung des öffentlichen Rechts

 Normen 

§ 89 BGB

 Information 

Verselbstständigte Vermögensmasse zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind wie Anstalten und Körperschaftenjuristische Personen des öffentlichen Rechts sowie wie BelieheneTräger der mittelbaren Staatsverwaltung.

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind im Gesetz nicht allgemein geregelt. Die §§ 80 - 88 BGB, die die Stiftungen des Privatrechts regeln (zum 01.07.2023 reformiert), sind auf die Stiftung des öffentlichen Rechts nicht anwendbar.

§ 89 BGB erklärt die Vorschrift des § 31 BGB auch auf Stiftungen des öffentlichen Rechts für anwendbar. Danach haftet die Stiftung für den Schaden, den der Vorstand oder ein satzungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung seines Amtes einem Dritten zufügt.

Die Gründung einer Stiftung erfolgt durch oder aufgrund eines Gesetzes.

Grundlage der Stiftung ist eine Satzung.

Die Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch den hoheitlichen Gründungsakt von den anderen Stiftungen abgegrenzt. Möglich ist aber auch die Umwandlung einer privatrechtlichen Stiftung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stiftung (fortan) einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.

 Siehe auch 

Anstalt des öffentlichen Rechts

Juristische Person

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Stiftungen des Privatrechts

Dorsel: Kölner Formularbuch Erbrecht; 4. Auflage 2024

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; 3. Auflage 2020

Schauhoff/Mehren: Die Reform des Stiftungsrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2993