Rechtswörterbuch

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Steuern

 Normen 

EStG

§ 3 AO

 Information 

Steuern sind eine Form der öffentlichen Abgabe und sollen der Erzielung öffentlicher Einnahmen dienen. Gemäß § 3 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Es werden folgende Formen von Steuern unterschieden:

  1. a)

    Ertragsteuern: Anknüpfungspunkt ist das Einkommen des Steuerpflichtigen

    Besitzsteuern: Anknüpfungspunkt ist das Vermögen des Steuerpflichtigen

    Verkehr- und Verbrauchsteuern: Anknüpfungspunkt ist der Konsum bzw. ein wirtschaftlicher Transfer (z.B. Grunderwerbsteuer)

  2. b)

    direkte Steuern: Anknüpfungspunkt ist die direkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (z.B. Einkommensteuer)

    indirekte Steuern: Anknüpfungspunkt ist eine sachliche Leistungsfähigkeit (z.B. die Tabaksteuer)

  3. c)

    Subjektsteuern: Anknüpfungspunkt ist die natürliche oder juristische Person (z.B. Einkommensteuer)

    Objektsteuern: Anknüpfungspunkt ist der Gegenstand, der besteuert wird (z.B. Umsatzsteuer)

Andere Formen der öffentlichen Abgaben sind:

  • Beiträge (Geldleistung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen)

  • Gebühren (Inanspruchnahme der Verwaltung)

Allgemeine Grundlage des Steuerrechts ist die Abgabenordnung, in der u.a. folgende Themenbereiche geregelt sind:

  • Steuerliche Begriffsbestimmungen

  • das Steuerschuldrecht

  • das Steuerverfahrensrecht

  • das Steuergeheimnis

  • das Steuerstrafrecht

  • das Steuerbußgeldrecht

Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erstreckt sich auf alle durch Bundes- oder EU-Recht erhobenen Steuern. Bei anderen Steuern muss die Geltung der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt sein.

Rechtsgrundlage des Steuergeheimnisses ist § 30 AO.

Im Bereich des Steuerschuldrechts ist zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerschuldner zu unterscheiden: Gemäß § 33 AO ist Steuerpflichtiger, wer

  • eine Steuer schuldet.

  • für eine Steuer haftet.

  • eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten oder abzuführen hat.

  • eine Steuererklärung abzugeben hat.

  • Sicherheit zu leisten hat.

  • Bücher und Aufzeichnungen zu leisten hat.

  • andere, ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Gemäß § 43 AO ergibt sich die Eigenschaft als Steuerschuldner aus den (materiellen) Steuergesetzen.

Innerhalb des Steuerverhältnisses können gemäß § 37 AO folgende Ansprüche entstehen:

  • der Steueranspruch

  • der Steuervergütungsanspruch

  • der Haftungsanspruch

  • der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung

  • der Erstattungsanspruch

Das Steuerverfahren unterliegt nach § 85 AO den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Als Ausprägung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör sind gemäß § 91 AO die Beteiligten vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu hören.

Im Steuerverfahren besteht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht, es handelt sich um einen Ermessensanspruch.

 Siehe auch 

Doppelbesteuerung

Einkommensteuer

Elektronische Steuererklärung

Erbschaftsteuer

Gewerbesteuer

Grundsteuer

Grunderwerbsteuer

Kapitalertragsteuer

Kirchensteuer

Körperschaftsteuer

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Steuergeheimnis

Umsatzsteuer