Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Staatsverwaltung - unmittelbare

 Normen 

Art. 87 GG

Art. 83 - 85 GG

Art. 30 GG

 Information 

Erfüllung der öffentlichen Aufgaben direkt durch Bundes- oder Landesbehörden.

Innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung werden die meisten Verwaltungsaufgaben von den Ländern wahrgenommen. Der Bund darf nur verwaltend tätig werden, wenn er durch Gesetz dazu ermächtigt wurde. Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sind gemäß Art. 30 GG die Länder zur Ausübung der staatlichen Befugnisse ermächtigt.

Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Länder ergibt sich durch die kommunale Selbstverwaltungsbefugnis der Gemeinden.

 Siehe auch 

Anstalt des öffentlichen Rechts

Bundesoberbehörde

Bundesmittel- und Unterbehörde

Juristische Person

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Landesorganisationsgesetz

Oberste Bundesbehörde

Staatsverwaltung - mittelbare

Stiftung des öffentlichen Rechts