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Spielhalle - Gewerberecht

 Normen 

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielverordnungen)

§ 33i GewO

BauNVO

SpielV

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 GewO, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf nach § 33i GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Begriff der Spielhalle ist raumbezogen zu sehen. Für jede räumlich unabhängige Spielhalle ist eine gesonderte Spielhallenerlaubnis einzuholen.

Hinweis:

Die Bundesländer haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Der neue Staatsvertrag ist im Juli 2021 in Kraft getreten, nachdem alle Landtage und Ministerpräsidenten der Bundesländer dem Vertrag zugestimmt haben. Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

Nach der Begriffsbestimmung in § 3 des Glücksspielstaatsvertrags liegt demgegenüber ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.

2. Erlaubnis

2.1 Nach dem Glücksspielstaatsvertrag

Öffentliche Glücksspiele dürfen gemäß § 4 des Glückspielstaatsvertrags nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach dem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

Die detaillierten Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind in den §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrages geregelt.

2.2 Nach dem Gewerberecht

2.2.1 Allgemein

Die Erlaubnis ist bei Vorliegen der in § 33i Abs. 2 GewO aufgeführten Gründe zu versagen:

Für den Betriebsinhaber gelten die gleichen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit wie bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen nach Beschaffenheit und Lage den ordnungsbehördlichen Anforderungen genügen. Der Betrieb einer Spielhalle kann auch gegen den Inhalt eines Bebauungsplans verstoßen. Sie zählen zu den Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung. In reinen Wohngebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind sie unzulässig. Größere Spielhallen (über 100 qm) sind nur in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Kleinere Spielhallen sind in Mischgebieten zulässig, wo diese durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten.

Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.

2.2.2 Spielhallen mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Gemäß § 33c GewO erfordert die Erteilung der Erlaubnis zwei weitere Voraussetzungen:

  • Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist.

    Dies gilt gemäß § 33c Abs. 3 GewO auch für das beschäftigte Personal. Von der Regelung ist nur das Personal des Aufstellers betroffen, das im Rahmen der Aufstellung tatsächlich in Kontakt z.B. mit dem Gast tritt, nicht einbezogen ist z.B. das Büropersonal.

    Die Einzelheiten der Unterrichtung sind in den §§ 10a - d SpielV geregelt.

  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

    In dem Sozialkonzept ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10961) in Bezug auf das Aufstellerunternehmen darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt werden bzw. wie diese behoben werden sollen. Eine entsprechende Vorgabe enthält auch § 6 des Glücksspielstaatsvertrages. Maßnahmen, die die Berufsfreiheit weniger einschränken, sind nicht erkennbar. Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, d.h. es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind u.a. Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen.

    Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept ist gewährleistet, dass nicht nur der Aufstellunternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und z.B. gefährdete Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben, gehört z.B. der Caritasverband für das Erzbistum Berlin.

2.2.3 Spielhallen und ähnliche Einrichtungen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind

Spielhallen und ähnliche Einrichtungen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte (insbesondere Computer mit Spielmöglichkeit) aufgestellt sind, sind nach der Neufassung des § 33i GewO nunmehr von der Erlaubnispflicht befreit. Davon sind insbesondere Internetcafes betroffen.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbeuntersagung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Gewerberecht

Spielrecht

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

Hickel/Wiedmann/Hetzel: Gewerbe- und Gaststättenrecht; Loseblattwerk

Pagenkopf: Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Das Tor ist weit geöffnet; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2152