Spielhalle - Gewerberecht
Glücksspielstaatsvertrag
Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielverordnungen)
SpielV
1. Begriffsbestimmung
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 GewO, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf nach § 33i GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Begriff der Spielhalle ist raumbezogen zu sehen. Für jede räumlich unabhängige Spielhalle ist eine gesonderte Spielhallenerlaubnis einzuholen.
2. Rechtsgrundlage
Die Länder (mit der Ausnahme von Schleswig-Holstein) haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt, der am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist.
Hinweis:
Rechtsgrundlage in Schleswig-Holstein ist seit dem 1. Januar 2012 das "Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels". Aber Schleswig-Holstein hat mit der neuen Landesregierung entschieden, dem Glücksspielstaatsvertrag ebenfalls beizutreten. Mit dem Rechtsstand Oktober 2012 befinden sich die entsprechenden Gesetze im Gesetzgebungsverfahren.
Aber: Nachdem die EU-Kommission in einer detaillierte Stellungnahme erklärt hat, dass das geplante neue Gesetz gegen das EU-Recht verstößt, wurde die Verabschiedung des neuen Gesetzes im Dezember 2012 wieder verschoben.
Zur Umsetzung der Inhalte dieses Staatsvertrags müssen sowohl die Spielverordnung als auch die Gewerbeordnung geändert werden. Das Recht der Spielhallen ist seit der Föderalismusreform Länderrecht, die Länder haben insofern Ausführungsgesetze erlassen.
3. Erlaubnis
3.1 Nach dem Gewerberecht
Die Erlaubnis ist bei Vorliegen der in § 33i Abs. 2 GewO aufgeführten Gründe zu versagen:
Für den Betriebsinhaber gelten die gleichen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit wie bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen nach Beschaffenheit und Lage den ordnungsbehördlichen Anforderungen genügen. Der Betrieb einer Spielhalle kann auch gegen den Inhalt eines Bebauungsplans verstoßen. Sie zählen zu den Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung. In reinen Wohngebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind sie unzulässig. Größere Spielhallen (über 100 qm) sind nur in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Kleinere Spielhallen sind in Mischgebieten zulässig, wo diese durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten.
Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
3.2 Nach dem Glücksspielstaatsvertrag
Gemäß der §§ 24 ff. des Glücksspielstaatsvertrags bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis.
Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
Die Genehmigung einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen. Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Genehmigungen begrenzen.
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
GewerbeGewerberechtliche ErlaubnisseGewerbeuntersagungSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - GewerberechtSpielrechtUnzuverlässigkeit - Gewerberecht
Dietlein/Hecker/Ruttig: Glücksspielrecht; Kommentar; 2. Auflage 2012
