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Sozietät

Autor:
 Normen 

§§ 59b ff. BRAO

BT-Drs. 19/27670

BORA

 Information 

1. Allgemein

Eine Sozietät ist der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte oder anderer Angehöriger der steuer- oder wirtschaftsberatender Berufsgruppen mit dem Zweck der gemeinsamen Berufsausübung in der Rechtsform der rechtsfähigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Eine Sozietät ist eine Form der Berufsausübungsgesellschaften.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 59b ff. BRAO sowie die in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) bestehenden gesonderten Vorschriften.

Die Sozietät ist insbesondere abzugrenzen von der Partnerschaftsgesellschaft als gesonderte Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung von Angehörigen der freien Berufe sowie einer reinen Bürogemeinschaft, bei der der Zweck in der gemeinsamen betriebswirtschaftlichen Nutzung der Betriebsmittel liegt.

2. Name

Rechtsgrundlagen sind die §§ 8 – 10 BORA. Bei der Namensbildung der Sozietät sind grundsätzlich auch die für die Firma der Handelsgesellschaft geltenden Grundsätze zu beachten. Aber anders als im Firmenrecht ist die Verwendung eines reinen Fantasienamens unzulässig.

Es ist nicht erforderlich, sämtliche Namen der Gesellschafter in den Namen der Sozietät aufzunehmen (anders: Briefkopf). Eine Kurzbezeichnung ist zulässig. Dabei ist aber zu beachten, dass allein der Zusatz »und Partner« aufgrund der Möglichkeit der Verwechslung mit einer Partnerschaftsgesellschaft für Sozietäten unzulässig ist (Irreführungsverbot).

Ist ein im Namen der Gesellschaft aufgeführter Gesellschafter ausgeschieden bzw. verstorben, so kann die Sozietät grundsätzlich mit dem bisherigen Namen fortgeführt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Sozius.

Überörtliche Sozietäten haben gemäß § 9 BORA einen einheitlichen Namen zu bilden.

3. Sitz

Der Sitz einer Sozietät ist der Ort, an dem die Sozien gemäß § 18 BRAO bei einem Gericht zugelassen sind.

Überörtliche Sozietäten, d.h. der Zusammenschluss mehrerer Kanzleien zu einer Sozietät innerhalb Deutschlands oder internationale Sozietäten (andere Kanzleien auch außerhalb Deutschlands) sind zulässig, sofern in jeder Kanzlei zumindest ein Mitglied der Sozietät bei dem Gericht seines Kanzleiortes zugelassen ist.

Die Einrichtung einer Zweigstelle ist gemäß § 28 BRAO zulässig. Zweigstelle i.S.d. § 28 BRAO ist jede Kanzlei, die neben einer bereits bestehenden Kanzlei eingerichtet oder unterhalten wird.

4. Briefbögen

Auf dem Briefbogen sind grundsätzlich alle Gesellschafter mit mindestens einem Vornamen aufzuführen. Die Nennung von Nicht-Gesellschaftern ist möglich, der Schutz der Gläubiger erfolgt nach den Grundsätzen der Haftung der Scheinsozietät.

Die Rechtsanwaltskammer kann gemäß § 17 Abs. 2 BRAO einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Zulassung verzichtet, erlauben, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz »im Ruhestand« (abgekürzt i.R.) weiter zu führen.

Sofern es sich bei dem Namen der Sozietät um eine Kurzbezeichnung handelt, muss auf den Briefbögen gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 BORA mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern namentlich aufgeführt werden, d.h. bei der Verwendung des Zusatzes »& Kollegen« müssen auf dem Briefbogen noch mindestens zwei weitere Rechtsanwälte namentlich genannt werden (BGH 13.08.2007 – AnwZ B 51/06).

Überörtliche Sozietäten müssen mit dem gemeinsamen Namen auf dem Briefbogen genannt sein.

5. Mandatserteilung

Das Mandat wird bei einer Sozietät grundsätzlich der gesamten Sozietät erteilt, nicht nur dem jeweiligen Sachbearbeiter. Die Einzelmandatierung ist jedoch durch eine ausdrückliche Vereinbarung möglich.

Für das Folgemandat gilt nach der Entscheidung BGH 09.12.2010 – IX ZR 44/10:

  • War der vorherige Vertragspartner des Mandanten ein sozietätsangehöriger Anwalt, so wird ihm auch das Folgemandat erteilt, wenn beim Vertragsschluss nicht erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Folgemandat der Sozietät übertragen werden soll.

  • War das vorherige Mandat der Sozietät erteilt, so gilt dies auch für das Folgemandat.

6. Haftung

Die Haftung der Sozietätsgesellschafter entspricht der Haftung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

7. Scheinsozietät

Wird nur der Anschein erweckt, die Rechtsanwälte seien in einer Sozietät zusammengeschlossen (Außensozietät oder Scheinsozietät), haften die Beteiligten gesamtschuldnerisch nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung wie Mitglieder einer Sozietät. Dies ist der Fall, wenn z.B. freie Mitarbeiter oder Partner der Bürogemeinschaft auf dem Briefbogen oder dem Kanzleischild erscheinen und die Rechtsverhältnisse nicht klar herausgestellt werden.

Der BGH hat jedoch mit dem Urteil BGH 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 seine bisherige Rechtsprechung gelockert:

»Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät.«

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass die Haftung des Scheinsozius sich dann nicht nur auf den Anwaltsvertrag, sondern auch auf eine eventuell gleichzeitig übertragene Vermögensverwaltung erstreckt, wenn diese einen Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit aufweist. Die Sozienhaftung des Scheinsozius erstreckt sich auch auf die Veruntreuung von Mandantengeldern.

Es besteht jedoch keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische – rechtsberatende oder rechtsvertretende – Tätigkeit betreffen (BGH 16.04.2008 – VIII ZR 230/07).

8. Auflösung einer Sozietät

8.1 Mandatsübernahme

Bei der Auflösung einer Sozietät haben gemäß § 32 BORA die Sozien mangels anderer vertraglicher Regelung jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll. Kommt eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zustande, darf jeder der bisherigen Sozien einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen.

Die Erklärung des Mandanten auf eine solche Befragung hin ist indes nicht zwangsläufig als Kündigung des Mandats auszulegen (OLG Hamm 22.02.2011 – I-28 U 49/10).

8.2 Feststellung der Gewinnbeteiligung

»Ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung nach der Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussabrechnung nicht vorliegen« (BGH 22.01.2019 – II ZR 59/18).

 Siehe auch 

Berufsausübungsgesellschaft

Bürogemeinschaft

Europäischer Rechtsanwalt

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Good will

Interessenkollision

Partnerschaftsgesellschaft

Rechtsanwalts AG

Rechtsanwaltsgerichtliches Verfahren

Rechtsanwalts GmbH

Rechtsanwaltshaftung

Rechtsanwaltswerbung

Syndikusanwalt

BGH 17.05.2011 – II ZR 285/09 (Berechnung und Durchsetzung des Abfindungsanspruchs bei Ausscheiden aus Sozietät)

BGH 14.11.2005 – AnwZ B 83/04 (Verbot der Sternsozietät)

BGH 25.07.2005 – AnwZ B 42/04 (Anwaltlicher Briefkopf mit Kooperationspartnern)

BGH 18.07.2005 – II ZR 159/03 (Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ausscheidenden Rechtsanwalt)

BGH 08.07.1999 – IX ZR 338/97

BVerfG 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96 (Zulässigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung von Anwaltsnotaren und Steuerberatern)

LG München 04.03.2013 – 15 O 8167/12 (Wirksamkeit einer Rentenklausel im Sozietätsvertrag)

Bernütz/Loll: Umsatzsteuerliche Entwicklungen bei Freiberuflern – Ist- oder Soll-Besteuerung?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2014, 3079

Engel/Scheuerl: Litigation-PR; Erfolgreiche Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Gerichtsprozess; 1. Auflage 2012

Fahrendorf/Mennemeyer: Die Haftung des Rechtsanwalts; 10. Auflage 2021

Hirtz: Eine Sozietät ist auch keine Sozietät; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2012, 3550

Lux: Rechtsscheinhaftung des Scheinsozius auch für nicht anwaltstypische Tätigkeiten; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2008, 2309

Offermann-Burckart: Für die Ewigkeit gemacht? Sozietätsverträge im Visier der Rechtsprechung; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2014, 434

Schulze zur Wiesche: Freiberufliche Sozietät. Gründung und Auseinandersetzung in der neueren Rechtsprechung; Die steuerliche Betriebsprüfung – StBp 2017, 48