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Sozialhilfe - Hilfe zur Familienplanung

Autor:
 Normen 

§ 49 SGB XII

 Information 

Die Leistungen der Familienplanung gemäß § 49 SGB XII gehören zu den Hilfen zur Gesundheit. Anspruchsberechtigt sind neben Verheirateten auch unverheiratete Paare sowie alleinstehende Personen.

Die Leistung dient der Familienplanung in den Familien, die aus eigenem Einkommen die ärztliche Beratung und empfängnisverhütenden Mittel nicht bezahlen können. Maßnahmen der Hilfe sind vor allem die Übernahme der Kosten der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung sowie der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.

 Siehe auch 

Sozialhilfe

Sozialhilfe – Hilfe bei Schwangerschaft

Sozialhilfe – Hilfe zur Haushaltsweiterführung

Sozialhilfe – Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe – Vorbeugende Gesundheitshilfe

Grube/Wahrendorf: SGB XII – Sozialhilfe; Kommentar, 2. Auflage 2008

Seewald: Das neue Sozialhilferecht: Ein Überblick zum SGB XII; Neue Wirtschafts-Briefe – NWB 2005, 973

Zink/Mergler: Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe; 1. Auflage 2008, Loseblatt