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Sozialhilfe - Hilfe bei Schwangerschaft

Autor:
 Normen 

§ 50 SGB XII

 Information 

1. Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfasst folgende Leistungen:

  • ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe

  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmitteln

  • Pflege in einer Anstalt oder einem Heim

  • Gewährung einer häuslichen Pflege nach § 65 Abs. 1 SGB XII

Die Hilfen zur Schwangerschaft und Mutterschaft sind subsidiär zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Frau sowie ggf. bestehenden Ansprüchen gegen den Kindesvater.

2. Finanzielle Hilfen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs

Finanzielle Hilfen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs werden nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gewährt.

Die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten liegen gemäß § 19 SchKG vor, wenn

  • die verfügbaren persönlichen Einkünfte der schwangeren Frau 1.001,00 EUR nicht übersteigen,

Hinweis:

Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237,00 EUR für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294,00 EUR so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294,00 EUR.

  • ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Seite steht oder dies eine unbillige Härte bedeuten würde.

Die Leistungen werden nur zur Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs gewährt. Die medizinischen Kosten der Vorbehandlung etc. sind von der Krankenversicherung zu tragen. Ist die schwangere Frau nicht krankenversichert, so hat sie gemäß § 50 SGB XII einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger.

3. Schwangerschaftskonfliktberatung

Eine schwangere Frau hat den Anspruch auf eine umfassende Schwangerschaftskonfliktberatung, die auch eine Beratung über die ihr zustehenden Hilfen umfasst.

4. Vertrauliche Geburt

Seit dem 01.05.2014 besteht für Schwangere die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt.

 Siehe auch 

Eingliederungshilfe

Mutterschutz

Schwangerschaftskonfliktberatung

Sozialhilfe – Altenhilfe

Sozialhilfe – Blindenhilfe

Sozialhilfe – Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten

Sozialhilfe – Hilfe in anderen Lebenslagen

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe – Hilfe zur Familienplanung

Sozialhilfe – Hilfe zur Haushaltsweiterführung

Sozialhilfe – Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe – Krankenhilfe

Sozialhilfe – Laufende Leistungen

Sozialhilfe – Mehrbedarf

Sozialhilfe – Pflegehilfe

Sozialhilfe – Vorbeugende Gesundheitshilfe

Vertrauliche Geburt

Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch

Schellhorn/Schellhorn/Hohm/Scheider: SGB XII. Kommentar; 20. Auflage 2020