Sonderrechtsverhältnis
Gesetzlich nicht gesondert geregelt.
1. Allgemein
Sonderrechtsverhältnisse sind Rechtsverhältnisse, bei denen zwischen dem Staat und dem Bürger eine engere Beziehung besteht, die durch besondere Rechte und Pflichten der Parteien gekennzeichnet ist.
Beispiel:
Beamtenverhältnis, Schulverhältnis, Strafvollzug, Soldatenverhältnis
In der Vergangenheit wurde das Sonderrechtsverhältnis als besonderes Gewaltverhältnis bezeichnet.
2. Rechtsnatur der Entscheidungen
Bei der Beurteilung der Verwaltungsaktqualität von Maßnahmen in Sonderrechtsverhältnissen war die Außenwirkung der Maßnahmen lange Zeit umstritten. Nunmehr ist ein Verwaltungsakt gegeben, wenn die Person durch die Entscheidung in ihrem persönlichen und nicht in dem amtlichen Rechtsverhältnis betroffen ist und die weiteren Voraussetzungen eines Verwaltungsakts vorliegen.
Im Einzelnen:
Im Schulbereich: Die Entscheidung über die Versetzung eines Kindes in die nächsthöhere Klasse ist ein Verwaltungsakt, die Benotung einer Klassenarbeit ist als reine Vorbereitung des Abschlusszeugnisses kein Verwaltungsakt, die einzelne Fachnote eines Zeugnisses ist kein Verwaltungsakt, die Verweisung von der Schule ist ein Verwaltungsakt.
Im Beamtenverhältnis: Die Versetzung eines Beamten ist ein Verwaltungsakt, die Umsetzung ist kein Verwaltungsakt, die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist ein Verwaltungsakt, die Gewährung bzw. die Versagung von Urlaub ist ein Verwaltungsakt.
Im Hochschulrecht: Die Zulassung zum Studium ist ein Verwaltungsakt, die Bewertung der Abschlussprüfung ist ein Verwaltungsakt, die Erteilung eines Lehrauftrages ist ein Verwaltungsakt.