Singularzulassung
1. Allgemein
Alleinige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht.
Als Singularzulassung wird die gesetzlich angeordnete alleinige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht bezeichnet.
2. Zulassung zu einem Oberlandesgericht
2.1 Rechtslage ab dem 01.06.2007
Seit dem 01.06.2007 ist es aufgrund des geänderten § 78 ZPO nicht mehr erforderlich, dass ein Rechtsanwalt bei einem Oberlandesgericht im Bundesgebiet zugelassen ist. Die Pflicht der Rechtsanwälte, sich bei irgendeinem Gericht zuzulassen, ist ersatzlos entfallen.
2.2 Rechtslage bis zum 31.05.2007
Rechtsanwälte konnten vor jedem Oberlandesgericht auftreten, sofern sie bei einem Oberlandesgericht zugelassen waren. Daneben konnten sie auch bei dem für den Sitz ihrer Kanzlei zuständigen Amts- oder Landgericht zugelassen werden.
3. BGH
Im Oktober 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BGH bestätigt, nach der die Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH weiterhin zulässig bleibt.
BGH 04.03.2002 - AnwZ 1/01 (Singularzulassung vor BGH zulässig)
BVerfG 31.10.2002 - 1 BvR 819/02 (Singularzulassung vor BGH zulässig)
Füßer/Schramm: Wegfall der Singularzulassung - Ein weiterer Schritt zur Liberalisierung des Anwaltsmarktes; MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht) 2001, 551
