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Sicherungsverwahrung - JGG

 Normen 

§ 7 JGG

 Information 

1. Einführung

Das Jugendgerichtsgesetz findet Anwendung bei strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher oder Heranwachsender.

Gemäß § 2 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts erneuten Straftaten des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden entgegenwirken. Daher sind das Verfahren und die Rechtsfolgen an dem Erziehungsgedanken auszurichten.

Auf der anderen Seite obliegt dem Staat der Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Tätern. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass ggf. auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Tätern nach der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe von einer hohen Gefährlichkeit für andere auszugehen ist.

Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung neben der Strafe ist gemäß § 106 Abs. 3 S. 1 JGGim Jugendstrafrecht unzulässig. Möglich sind jedoch gemäß § 106 Abs. 3 S. 2 JGG die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei der Verurteilung eines Heranwachsenden.

2. Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

2.1 Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit der Entscheidung BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 die die Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.

Die die Vorgaben des Urteils berücksichtigende Neufassung des § 7 JGG ist am 01.06.2013 in Kraft getreten.

2.2 Im allgemeinen Jugendstrafvollzug

Der neue § 7 Abs. 2 JGG regelt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, bei der das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehält, über die Ausübung des Vorbehalts aber erst später entscheidet. Voraussetzungen sind:

  • Der Täter wurde verurteilt zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens

    durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wurde oder einer solchen Gefahr ausgesetzt wurde.

  • Die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat(en) und seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.

    Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der Verurteilung an. Anders als im allgemeinen Strafrecht, wo in § 66a Absatz 2 Nummer 3 StGB auf das zumindest wahrscheinliche Vorliegen einer hangbedingten Gefährlichkeit abgestellt wird, ist für den Vorbehalt nach dem neuen § 7 Abs. 2 JGG eine hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung einer qualifizierten Straftat erforderlich.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs.16/6562) begründet sich die Formulierung, dass "die Verurteilung wegen oder auch wegen eines der genannten Verbrechen" erfolgt sein muss, im Hinblick auf die festgesetzte Mindestdauer der Jugendstrafe darauf, dass hier auch eine Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG vorliegen kann:

Anders als bei der Gesamtstrafenbildung im allgemeinen Strafrecht lässt sich dabei im Falle verschiedener gleichzeitig abgeurteilter Straftaten nicht bestimmen, welche Strafe für die hinsichtlich der Sicherungsverwahrung maßgebliche Anlasstat konkret verwirkt wäre. Allerdings wird angesichts der hier vorausgesetzten Art und Qualität der Anlasstat diese in der Regel auch von wesentlicher Bedeutung für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe sein. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch eine solche als tauglichen Schwereindikator genügen zu lassen.

In materieller Hinsicht erfordert § 7 Abs. 2 JGGweder das Vorliegen neuer Tatsachen noch das eines Hangs zu erheblichen Straftaten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, bei der der Gesetzgeber bewusst auf den davon betroffenen jungen Straftäter abgestellt hat. Wegen der bei diesem regelmäßig bestehenden Reifedefizite und der damit einhergehenden Prognoseunsicherheiten hat der Gesetzgeber hier von der Möglichkeit der ursprünglichen und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung abgesehen und bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung bewusst auf das Erfordernis eines Hangs verzichtet (BGH 09.03.2010 - 1 StR 554/09).

2.3 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ist gemäß § 7 Abs. 4 JGG auch im Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich:

Sofern die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer in § 7 Abs. 2 JGG aufgeführten Tat gemäß § 67d StGBfür erledigt erklärt wird, kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 JGG eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anordnen.

2.4 Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 5 JGG entspricht das Verfahren der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht dem in § 275a StPO, § 74f GVG und § 120a GVG geregelten Verfahren der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Erwachsenenstrafrecht.

Der in den Vorschriften aufgeführte § 66b StGB ist durch die entsprechenden Absätze des § 7 JGG zu ersetzen.

Zuständig für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist gemäß der entsprechenden Anwendung gemäß § 74f GVG grundsätzlich das Tatgericht. Handelte es sich dabei ausnahmsweise um das Jugendschöffengericht, so verlagert sich die Zuständigkeit für die Anordnung auf die Jugendkammer des übergeordneten Landgerichts.

Da nach § 102 JGG die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte durch die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes nicht berührt wird, kann in Einzelfällen auch ein Strafsenat entschieden haben. § 7 Abs. 5 JGG verweist insofern auch auf § 120a GVG.

Zur Berücksichtigung einer positiven Entwicklung des jungen Strafgefangenen sowie der Gewährleistung der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 JGG die Aufrechterhaltung der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung jedes Jahr zu überprüfen. Davon unberührt kann das Gericht gemäß § 67e StGB i.V.m. § 2 JGG die Aufrechterhaltung der Anordnung jederzeit überprüfen bzw. eine kürzere Frist zur Überprüfung ansetzen.

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Jugendgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Strafen

Therapieunterbringung

Kinzig: Die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 177

Peglau: Das BVerfG und die Sicherungsverwahrung: Konsequenzen für Praxis und Gesetzgebung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1924

Renzikowski: Abstand halten! - Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1638

Ullenbruch: Das "Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht" - ein Unding?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2609