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Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde

 Normen 

Landesrechtliche bzw. kommunlarechtliche Regelungen

 Information 

Grundsätzlich ist gesetzlich festgelegt, welche öffentliche Aufgabe durch welche Behörde zu erfüllen ist. Die Aufgabenerfüllung durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, in dem die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe nur durch das unmittelbare Tätigwerden der höheren Behörde gesichert werden kann. Die nächsthöhere Behörde kann dann die Aufgabe selbst erledigen. Dieses Recht wird als Selbsteintrittsrecht der Behörde bezeichnet.

Beispiel:

Z.B. kann die Kommunalaufsicht nach § 120 GO NRW die an eine Gemeinde gerichtete Anordnung, bestimmte notwendige Aufgaben zu erledigen, selbst durchführen (lassen), wenn die Gemeinde die Anordnung nicht befolgt hat. Im nordrhein-westfälischem Ordnungsrecht ist ein Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde in § 10 OBG,NW vorgesehen.

Ist die Zuständigkeit der Behörde gesetzlich geregelt, verfügt die hierarchisch höhere Behörde nur dann über ein Selbsteintrittsrecht, wenn auch dieses eine gesetzliche Grundlage hat.

Nicht eindeutig geklärt ist die Zulässigkeit eines Selbsteintrittsrechts ohne gesetzliche Grundlage, im Allgemeinen wird es für unzulässig gehalten.

Im Widerspruchsverfahren:

Im Widerspruchsverfahren ist die Widerspruchsbehörde nur dann befugt über den Widerspruch zu entscheiden, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und subjektive Rechte des Widerspruchsführers verletzt sind.

Will die Widerspruchsbehördeohne die ihr zustehende Befugnis den Verwaltungsakt aufheben (z. B. nach § 48 VwVfG), benötigt sie ein spezialgesetzlich geregeltesSelbsteintrittsrecht.

Beispiel:

Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, verletzt aber nicht die Rechte des Widerspruchsführers.

In den meisten Fällen fehlt ein derartiges Selbsteintrittsrecht und die Behörde kann ihr Weisungsrecht gebrauchen.

 Siehe auch 

Aufsichtsmittel gegenüber den Kommunen

Fachaufsicht

Rechtsaufsicht

Verwaltungshandeln - intern