Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

 Normen 

§ 780 BGB

§ 781 BGB

§ 329 BGB

§ 414 BGB

§ 311 BGB

§ 765 BGB

 Information 

1. Allgemein

Eine bestehende Schuld kann vertraglich wie folgt gesichert werden:

2. Konstitutives (abstraktes) Schuldanerkenntnis

Bei einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) bzw. einem Schuldversprechen gemäß § 780 BGB geht jemand durch einseitigen Vertrag eine selbstständige, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Verbindlichkeit ein.

Ein selbstständiges Schuldversprechen liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06).

3. Erfüllungsübernahme

Die Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) ist ein Vertrag zwischen Übernehmenden und Schuldner über die Erfüllung der Schuld durch den Übernehmenden, ohne dass der Gläubiger einen eigenen Anspruch gegen den Übernehmenden erhält.

4. Befreiende Schuldübernahme

Die Schuldübernahme (§ 414 BGB) ist ein Vertrag zwischen Übernehmenden und Gläubiger. Der Dritte übernimmt die Schuld des Schuldners.

5. Garantievertrag

Bei dem Garantievertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) verspricht der Dritte für die Schuld unabhängig vom Leistungsvermögen des Schuldners einzustehen.

6. Schuldbeitritt

Bei dem Schuldbeitritt (§ 311 Abs. 1 BGB) tritt der Dritte in das bestehende Schuldverhältnis ein, er übernimmt die Schuld mit.

7. Bürgschaft

Bei der Bürgschaft (§ 765 BGB) haftet der Bürge neben dem Hauptschuldner.

 Siehe auch 

Abtretung

Darlehen

Schuldnerverzug

Nossek: Die Unwirksamkeit formularmäßiger Sicherungsabreden in Bau- und Anlagenbauverträgen aus Sicht des Bürgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1985