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Schmerzensgeld - Angehörige

 Normen 

§ 253 BGB

 Information 

1. Einführung

Nach dem deutschen Recht haben Angehörige bei einer fremdverursachten Tötung nahen Angehörigen nur dann ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Verantwortlichen, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung erleiden - d.h. ein sogenannter Schockschaden vorliegt. Mit § 844 Abs. 3 BGB wurde für diese Fälle zwar kein Schmerzensgeldanspruch, aber ein Schadensersatzanspruch geschaffen. Dieser wird als Hinterbliebenengeld bezeichnet.

Im übrigen Europa haben Angehörige nicht selten auch ohne pathologisch messbare Beeinträchtigung einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies ist z.B. in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Großbritannien, Schweden oder Österreich der Fall. Dies ist z.B. bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls in dem betreffenden Land zu beachten.

2. Schockschäden

Ein Schmerzensgeldanspruch besteht für sogenannte Schockschäden, in denen

  • die psychische Beeinträchtigung einen pathologischen Wert erreicht hat und

  • dieser zudem die gesundheitliche Beeinträchtigung überschreitet, die in solchen Fällen üblich ist.

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind (BGH 27.01.2015 - VI ZR 548/12).

Der BGH hat die Grundsätze zum Schockschaden auch auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ausgeweitet:

"Die zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze (...) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist" (BGH 21.05.2019 - VI ZR 299/17).

3. Verhältnis des Schmerzensgeldanspruchs zum Hinterbliebenengeld

Liegen sowohl die Voraussetzungen auf Ersatz eines Schockschadens vor als auch die Voraussetzungen des Hinterbliebenengeldes, geht der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld vor bzw. letztgenannter geht in erstgenanntem auf. Insbesondere soll die gesetzliche Einräumung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld nicht dazu führen, dass ein (weiter gehender) Anspruch auf Erstattung des Schockschadens - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ausgeschlossen wäre.

"Angesichts der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Ersatz eines Schockschadens und der Voraussetzungen des § 844 Abs. 3 BGB der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen solle, liegt der Hinterbliebenengeldbetrag jedenfalls im Regelfall unter dem für so genannte Schockschäden zuzuerkennenden Betrag" (OLG Koblenz 31.08.2020 - 12 U 870/20).

Daneben gibt es Fälle, in denen nur die Voraussetzungen einer der beiden Anspruchsgrundlagen erfüllt sind: Für das Hinterbliebenengeld gilt dies etwa, wenn die besonderen von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Ersatz von Schockschäden, etwa eine medizinisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung als Folge des Todes des nahen Angehörigen, nicht vorliegen. Für den Schmerzensgeldanspruch ist dies anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsprechung für den Ersatz von Schockschäden vorliegen, aber der Anwendungsbereich in persönlicher oder sachlicher Hinsicht nicht eröffnet ist, weil beispielsweise die besonders nahestehende Person schwer verletzt überlebt hat.

4. Auswirkungen eines Komas vor dem Tod

"Schmerzensgeldmindernde Wirkung hat ein bis zum Tod durchgehender oder überwiegender Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit" (OLG München 06.12.2019 - 10 U 2848/19).

 Siehe auch 

Schadensersatz

Schadensersatz - psychischer Schaden

Schmerzensgeld

Verkehrsunfall - Allgemein

Verkehrsunfall - Personenschaden

Bischoff: Schmerzensgeld für Angehörige von Verbrechensopfern; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 557

Burmann/Heß: Brennpunkte des Personenschadensrechts in der neueren Rechtsprechung des BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 200

Jaeger/Luckey: Schmerzensgeld; 11. Auflage 2022

Straub/Biller-Bomhardt: Schockschadensersatz bei Verletzung oder Tötung eines Tieres; Neue Juristische Wochenschrift 2021, 118

Weller/Rentsch/Thomale: Schmerzensgeld nach Flugzeugunglücken; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1909