Schmerzensgeld - Angehörige

 Normen 

§ 253 BGB

 Information 

An Angehörige zu zahlendendes Schmerzensgeld.

In der deutschen Rechtsordnung ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die von den Angehörigen erlittenen seelischen Schmerzen auf Grund des Todes naher Angehöriger nicht anerkannt.

Eine Ausnahme besteht für sogenannte Schockschäden, in denen

  • die psychische Beeinträchtigung einen pathologischen Wert erreicht hat und

  • dieser zudem die gesundheitliche Beeinträchtigung überschreitet, die in solchen Fällen üblich ist.

Im übrigen Europa haben Angehörige nicht selten auch ohne pathologisch messbare Beeinträchtigung einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies ist z.B. in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Großbritanien, Schweden oder Österreich der Fall. Dies ist z.B. bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls in dem betreffenden Land zu beachten.

 Siehe auch 

Bischoff: Schmerzensgeld für Angehörige von Verbrechensopfern; MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht) 2004, 557

Janssen: Das Angehörigenschmerzensgeld in Europa und desen Entswicklung; Zeitschrift für Rechtspolitik 2003, 156

Pflüger: Schmerzensgeld für Angehörige; 1. Auflage 2005

Zitierungen dieses Dokuments