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Schlüsselgewalt

 Normen 

§ 1357 BGB

 Information 

Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung der Eheleute.

Als "Schlüsselgewalt" wird die Befugnis bezeichnet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abzuschließen, durch die auch der Ehepartner mitverpflichtet wird.

Die Rechtsprechung hat folgende Vorgaben zur Bestimmung von Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs aufgestellt (BGH 28.02.2018 - XII ZR 94/17):

"Wie weit der Lebensbedarf der Familie reicht, bestimmt sich familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten (...). Ihre Einkünfte und ihr Vermögen, die diese Verhältnisse in erster Linie prägen, werden dem Vertragspartner allerdings häufig verborgen bleiben. Deshalb kommt es (...) entscheidend auf den Lebenszuschnitt der Familie an, wie er nach außen in Erscheinung tritt. Übersteigt dieses Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten den aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu erwartenden Lebenszuschnitt, so erhöht das im Grundsatz den Umfang der nach § 1357 BGB möglichen Mitverpflichtung."

Die Schlüsselgewalt erstreckt sich somit u.a. auf:

Der Anwendungsbereich der Schlüsselgewalt erstreckt sich nicht auf Geschäfte, die ausschließlich dem beruflichen oder vermögensrechtlichen Bereich eines Ehegatten zuzuordnen sind.

Rechtsfolgen der Schlüsselgewalt sind, dass beide Ehepartner als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet werden. Die Befugnis bezieht sich nur auf den schuldrechtlichen Teil des Vertrages. Der nicht am Vertrag beteiligte Ehepartner kann keine Übergabe an sich verlangen.

Die Schlüsselgewalt ist nicht auf die Zugewinngemeinschaft beschränkt, sondern gilt in jedem Güterstand.

Die Schlüsselgewalt kann durch Erklärung gegenüber dem Ehepartner oder dem Dritten ausgeschlossen werden. Dem Dritten gegenüber entfaltet sie nur Wirkung, wenn sie ihm positiv bekannt ist.

Die Schlüsselgewalt endet grundsätzlich mit der Trennung der Eheleute.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg erstreckt sich die Schlüsselgewalt bei in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen lebenden Ehegatten nicht auf den Abschluss einer Familienpauschalreise in der Höhe von 3.500,00 EUR.

Die Beauftragung eines Handwerkers zur Reparatur der Ehewohnung in Höhe von 5.100,00 EUR ist dann von der Schlüsselgewalt erfasst, wenn die Beauftragung erkennbar auf einer vorherigen Absprache der Eheleute beruhte.

 Siehe auch 

Ehe

Ehevertrag

Gemeinschaftliche Bankkonten

Lebensbedarf

Brudermüller: Schlüsselgewalt und Telefonsex; NJW 2004, 2265

Coester-Waltjen: Die Eigentumsverhältnisse in der Ehe; Jura 2011, 341

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Familienrecht; 12.Auflage 2021

Horst: Schlüssel und Schlüsselgewalt im Mietrecht; Monatszeitschrift des Deutschen Rechts - MDR 1998, 189

Huber: Die "Schlüsselgewalt" (§1357 BGB); Jura 2003, 145

Klein: Familienvermögensrecht; 3. Auflage 2022

Luther: Vom Ende der Schlüsselgewalt; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2016, 271