Rechtswörterbuch

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Scheingeschäft

 Normen 

§ 117 BGB

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Abgabe einer Willenserklärung ohne Rechtsbindungswillen.

Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die nur zum Schein abgegeben ist und dies dem Empfänger der Willenserklärung auch bewusst ist, nichtig.

Ein Scheingeschäft ist gegeben, wenn die Vertragsparteien nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen aber übereinstimmend ablehnen. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt, so finden gemäß § 117 Abs. 2 BGB die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

2. Grundstückskaufvertrag

Der in der Praxis wichtigste Fall des Scheingeschäfts sind Grundstückskaufverträge, bei denen aus Gründen der Steuerersparnis oder der Verwendung von Schwarzgeld nur ein niedrigerer Kaufpreis beurkundet wird.

Rechtsfolge ist, dass der beurkundete Kaufvertrag nichtig ist, da der angegebene Kaufpreis von beiden Parteien nicht gewollt ist. Der tatsächliche Kaufvertrag ist ebenfalls nichtig, da er nicht beurkundet ist. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch, der Verkäufer keinen Anspruch auf den Kaufpreis.

Der tatsächliche Kaufvertrag kann aber mit Eintragung des Käufers in das Grundbuch wirksam werden, der Käufer hat dann den höheren Kaufpreis zu zahlen.

Dem Verkäufer wird das Wissen des Verhandlungsbevollmächtigten nicht zugerechnet (BGH 26.05.2000 - V ZR 399/99).

3. Strohmanngeschäft

Wird beim Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner vorgeschoben (sogenannter Strohmann), so sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts allerdings in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechtsfolge ist von den Beteiligten normalerweise ernsthaft gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte. Auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung, insbesondere die damit für sie selbst verbundenen Pflichten, wirklich herbeiführen wollen (BGH 04.04.2007 - III ZR 197/06 - Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann).

4. Arbeitsvertrag

"... Daher ist ein Arbeitsvertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss Einigkeit darüber besteht, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder zumindest teilweise nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus anderen Gründen gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird" (BGH 14.10.2020 - 5 AZR 409/19).

 Siehe auch 

Formmangel - Heilung

Formvorschriften

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Scheinselbstständigkeit

Schwarzarbeit

Hahn: Das Scheingeschäft im steuerrechtlichen Sinne; Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ 2000, 433

Heine: Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften. Zurückbehalten von Gesellschaftsanteilen: Scheingeschäft oder Steuerumgehung?; Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR 2013, 252

Hohmeister: Zur Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft bei vorsätzlich falscher Rechtsformenwahl; Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht - NZA 2000, 408