Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Scheidung

 Normen 

§§ 1564 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Auflösung der Ehe.

Eine Ehe wird gemäß § 1565 BGB geschieden, wenn sie gescheitert ist.

Ausreichend ist es, wenn in dem Scheidungsverfahren ein Rechtsanwalt tätig ist. Voraussetzung ist aber, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt. Dabei hat der Rechtsanwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen (BGH 19.09.2013 - IX ZR 322/12).

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Scheidung sind:

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr.

  • Es ist nicht zu erwarten, dass sie wiederhergestellt wird.

    Dabei genügt es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (OLG Hamm 16.08.2013 - 3 UF 43/13).

  • Die gesetzlich vorgesehenen Trennungszeiten wurden eingehalten:

    • Die Eheleute leben seit mindestens einem Jahr getrennt und beide haben die Scheidung beantragt oder der Antragsgegner hat dem Antrag zugestimmt.

    • Die Eheleute leben seit mindestens drei Jahren getrennt.

    Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:

    • Eine Ehe kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGB auch schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würden.

      Die unzumutbare Härte kann durch schwere Gewaltanwendungen begründet sein oder durch die Unkenntnis von dem Grund einer Haftstrafe des Ehepartners. Die Aufnahme einer neuen Beziehung allein bedeutet keine schwere Härte im juristischen Sinne.

    • Eine Ehe soll gemäß § 1568 1. Fall BGB auch nach Ablauf der drei Trennungsjahre nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist.

      Dabei müssen Gründe vorliegen, die über die bei einer Trennung der Eltern für die Kinder immer entstehenden Belastungen hinausgehen.

    • Eine Ehe soll gemäß § 1568 2. Fall BGB auch nach Ablauf der drei Trennungsjahre nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheint.

      Die Härtefallklausel bietet nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz und greift nicht ein, wenn es geeignete andere Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung der Härte gibt als allein den Ausschluss der Scheidung. Die Verweigerung der Scheidung muss mithin das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 2. Fall BGB rechtfertigen.

      Beispiel:

      Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn der Antragsgegner schwerst erkrankt ist und der Ausspruch der Scheidung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.

      Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die schwere Härte auf Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Nicht ausreichend ist eine trennungsbedingte schwere Depression (OLG Brandenburg 06.11.2008 - 9 UF 50/08).

      In der Entscheidung OLG Brandenburg 07.09.2011 - 13 UF 7/09 wurde das Vorliegen einer schweren Härte bei einer Multiple-Sklerose-Erkrankung abgelehnt: "Die schwere, in ihrem Verlauf nicht gleichmäßig fortschreitende Erkrankung der Antragsgegnerin begründet für sich genommen einen Härtegrund nicht. Die schwere Härte muss durch den Scheidungsausspruch (mit-)verursacht sein, eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte reicht für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1568 BGB nicht aus. Die Härte muss sich aus Umständen ergeben, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Dabei sind alle Gesichtspunkte, wirtschaftliche und andere nicht materielle Umstände zu berücksichtigen."

3. Scheidungsantrag

3.1 Rechtshängigkeit

Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist bedeutend für die Berechnung einiger Ansprüche, so z.B.:

3.2 Rücknahme des Antrags

Ein Scheidungsantrag kann bis zur Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht zurückgenommen werden (OLG Oldenburg 13.01.2014 - 11 UF 163/13 ).

3.3 Demenz des Antragstellers

Das Amtsgericht muss Beweis über den geäußerten Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers durch Vernehmung von Zeugen, medizinischen Gutachten und Beiziehung von Akten erheben und anschließend durch den Beschluss das Scheitern der Ehe feststellen (OLG Hamm 16.08.2013 - 3 UF 43/13).

3.4 Rentnerprivileg

Das Rentnerprivileg stellte eine Begünstigung für ausgleichspflichtige Personen dar, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichs bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatten, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen gewesen wäre.

Das Rentnerprivileg sah vor, dass eine Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person erst dann erfolgte, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gezahlt wurde. Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde das Rentnerprivileg zum 01.09.2009 aufgehoben.

Eine Besitzschutzregelung sieht § 268a Abs. 2 SGB VI vor. Danach ist das Rentnerprivileg weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleich zu kürzende Rente begonnen hat.

4. Rechtswahl bei einer Scheidung

Siehe insofern den Beitrag "Scheidung - Rechtswahl".

 Siehe auch 

Auskunftsanspruch

Ehegattenunterhalt

Ehevertrag

Kindesunterhalt

Gütergemeinschaft

Gütertrennung

Kindeswohl

Scheidung - Gemeinsame Schulden

Scheidung - Miteigentum

Scheidungsverbund

Unbenannte Zuwendungen

Unterhalt - nachehelicher

Versorgungsausgleich

Zugewinnausgleich

Zugewinngemeinschaft

BGH 27.03.2013 - XII ZB 71/12 (Möglichkeit der Abgabe der im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderlichen Zustimmungserklärung des Ehemannes im Scheidungsverfahren)

BGH 26.11.2012 - NotSt(Brfg) 2/12 (Mitwirkung eines einen Ehegatten im Scheidungsverfahren vertretenden Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern)

BGH 22.05.1996 - XII ZR 14/95

BGH 05.06.1991 - XII ZB 133/90

OLG Schleswig 31.01.2007 - 15 WF 22/07 (Scheidung vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit)

Doering-Striening: Krankenversichert nach Trennung und Scheidung?; Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam 2014, 145

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 12. Auflage 2021

Gerhards: Die Beschleunigung des Ehescheidungsverfahrens; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1697

Horndasch: Verbundverfahren Scheidung. Scheidungsfolgenrecht in der anwaltlichen Praxis; 1. Auflage 2008

Roßmann: Taktik im familiengerichtlichen Verfahren; 4. Auflage 2021