Sachverständige - Haftung

 Normen 

§ 839a BGB

§ 280 BGB

 Information 

1. Gerichtlich bestellter Gutachter

Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ist in § 839a BGB gesetzlich geregelt. Voraussetzungen sind:

  • Ein vom Gericht ernannter Sachverständiger erstellt vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten.

  • Einem Verfahrensbeteiligten entsteht durch eine gerichtliche Entscheidung ein Schaden.

  • Die gerichtliche Entscheidung beruht auf dem unrichtigen Gutachten.

Der Schadensersatzanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

Durch § 839a BGB soll die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abschließend geregelt sein. Die Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen ist gemäß § 72 Abs. 2 ZPO unzulässig.

2. Vertraglich beauftragter Gutachter

Ein Sachverständiger, der in einer von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgutachten erstattet, haftet für den durch das fehlerhafte Gutachten entstandenen Schaden gemäß § 280 BGB für die Verletzung einer auf einem Schuldverhältnis beruhenden Pflicht.

Ansprüche aus der Haftung können folgende Personenkreise geltend machen (BGH 14.11.2000 - X ZR 203/98):

Bei der Erstellung eines Wertgutachtens sind nach der Rechtsprechung Dritte dann in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, wenn es sich um ein Gutachten oder Testat handelt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll. Die Bestimmung zum Gebrauch gegenüber Dritten muss nicht ausdrücklich genannt sein. Es ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen mußte, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht.

Sind die Voraussetzungen der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gegeben, so hat der Dritte einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Sachverständigen (BGH 20.04.2004 - X ZR 250/02). Dabei ist von dem Dritten jedoch schlüssig zu beweisen, dass sein Schaden auf der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens beruht.

 Siehe auch 

Bayerlein: Praxishandbuch Sachverständigenrecht; 4. Auflage 2008

Finn: Zur Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Wertgutachten gegenüber Dritten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 3752

Thole: Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB; 1. Auflage 2004