Rücknahme eines Verwaltungsaktes
1 Allgemein
Aufhebung eines rechtswidrigenVerwaltungsaktes.
Es wird zwischen folgenden Formen der Rücknahme unterschieden:
Die Rücknahme rechtswidriger belastenderVerwaltungsakte.
Die Rücknahme rechtswidriger begünstigenderVerwaltungsakte.
Begünstigende und belastende Verwaltungsakte:
Ein Verwaltungsakt ist immer dann begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt. Im Falle des Antrags, wenn dem Antrag entsprochen wird.
Ein Verwaltungsakt ist nicht begünstigend (belastend), wenn er in eine Rechtsstellung oder geschützte Rechtsposition des Betroffenen eingreift.
Sofern der Verwaltungsakt sowohl begünstigende Inhalte als auch belastende Inhalte enthält, muss ermittelt werden, ob der begünstigende oder der belastende Teil aufgehoben werden soll.
Rechtswidrigkeit:
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er mit dem anzuwendenden Recht formell oder materiell nicht im Einklang steht und er nicht nichtig ist. Dabei kann entweder ein nicht den Tatsachen entsprechender Sachverhalt bei der Entscheidung zugrunde gelegt sein oder das Recht unrichtig angewandt worden sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass.
Die Rücknahme selbst ist ebenfalls ein Verwaltungsakt.
Die Rücknahmeregelung in § 48 VwVfG ist gegenüber Rücknahmeregelungen spezieller Gesetze subsidiär.
2 Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts
Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft zurückgenommen werden. Die Rücknahme steht im Ermessen der Verwaltung.
3 Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts
Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten ist zu differenzieren:
- a)
Der Verwaltungsakt betrifft Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen (Leistungsbescheide):
Diese Leistungsbescheide dürfen nicht zurückgenommen werden, wenn der Adressat auf der Richtigkeit des Bescheides vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist schutzwürdig, wenn der Betroffene die Leistungen verbraucht hat oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht oder nur schwer rückgängig machen kann.
Nicht verbraucht ist Geld, das zur Kredittilgung verwendet wurde oder mit dem Sachwerte angeschafft wurden, die wertmäßig noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind.
»Eine »ohne Verwaltungsakt zu Unrecht« im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbrachte Leistung kann auch dann vorliegen, wenn die Leistung aufgrund eines Verwaltungsakts erfolgt, der von Anfang an unwirksam ist (vgl. BSG 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R). Allerdings ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2012, der ihrer streitigen Wohngeldleistung an die Klägerin zugrunde lag, weder von Anfang an unwirksam gewesen noch unwirksam geworden; er war - was für die Rückforderung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht genügt - lediglich von Anfang an rechtswidrig und wäre deshalb nur einer von der Beklagten nicht ausgesprochenen Rücknahme zugänglich gewesen« (BVerwG 23.04.2019 – 5 C 2/18).
- b)
Übrige Verwaltungsakte:
Die Rücknahme des Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behörde, begründet aber einen Anspruch auf den Ausgleich des Vertrauensschadens für den Betroffenen.
4 Frist
Die Rücknahmemöglichkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist befristet. Die Behörde kann den Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen, nachdem sie von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.
5 Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rücknahme gemäß § 3 VwVfG.
Beispiel:
Der Führerschein wurde von dem Straßenverkehrsamt in Detmold ausgestellt. Der Inhaber wohnt nun in Göttingen. Örtlich zuständig für die Rücknahme ist nun das Straßenverkehrsamt in Göttingen.
6 Rücknahme im Sozialverwaltungsrecht
Rechtsgrundlagen sind die §§ 44 und 45 SGB X. Voraussetzung ist ein im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidriger Verwaltungsakt.
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 SGB X):
Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, da
bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist
und deshalb sind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden.
Rechtsfolge: Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ermessen ist nicht auszuüben.
Sofern der unrichtige Sachverhalt jedoch auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht, ist der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.
§ 44 Abs. 2 SGB X ist der Auffangtatbestand zu § 44 Abs. 1 SGB X.
Nachzahlung von Sozialleistungen:
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes über eine Sozialleistung wird diese gemäß § 44 SGB X längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erstattet.
Hinweis:
§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II enthält zwei Sonderregelungen zu § 44 Abs. 4 SGB X.
Bei Leistungen nach dem SGB XII wird der rückwirkende Erstattungszeitraum gemäß § 116a SGB XII auf ein Jahr beschränkt.
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X)
Begünstigender Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt.
Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses.
Rechtsfolge:
Die Rücknahme ist eine Ermessensentscheidung. Die Ausübung des Ermessens bzgl. des individuellen Einzelfalls ist ausreichend (mehr als nur ein Satz) im Bescheid zu dokumentieren. Unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 kann der Bescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die Rücknahme ist unzulässig, soweit der Betroffene auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Hinweis:
Kein Verbrauch liegt vor, wenn der Leistungsempfänger mit dem Geld Investitionen getätigt hat, die noch in seinem Vermögen vorhanden sind.
Der Leistungsempfänger kann sich aber nicht auf sein Vertrauen berufen, wenn einer der § 45 Abs. 2 Nrn. 1- 3 SGB X aufgeführten Sachverhalte vorliegt.