Revision
Normen
Information
Die Revision ist das zulässige Rechtsmittel gegen die Urteile der
Strafkammern und Schwurgerichte (§ 333 StPO)
Gegen die Urteile der folgenden Gerichte kann die Revision nur eingelegt werden, sofern sie von diesen oder den höchstinstanzlichen Gerichten zugelassen wird:
Landesarbeitsgerichte (§ 72 ArbGG)
Landessozialgerichte (§ 160 SGG)
Oberverwaltungsgerichte (§ 132 VwGO)
Siehe auch
Burhoff/Kotz: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe; 1. Auflage 2013
Detter: Revision im Strafverfahren; 1. Auflage 2011
Meyer-Mews: Wieder auf dem Prüfstand: Die Revision in Strafsachen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2820
Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar; 4. Auflage 2012
