Regress
1. Allgemein
Als Regress wird der Rückgriff eines zu einer Leistung Verpflichteten auf eine weitere Person bezeichnet, die wiederum ihm gegenüber zur Leistung bzw. zum Schadensersatz verpflichtet ist.
In der Praxis kommt ein Regress u.a. in folgenden Bereichen in Betracht:
Im Versicherungsrecht bei der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.
Im Sozialversicherungsrecht gemäß § 116 SGB X und § 94 SGB XII, z.B. nach der Unterhaltsvorschusszahlung des Jugendamtes oder beim Elternunterhalt.
Nach einem Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung gemäß § 110 SGB VII.
Nach der Zahlung des Inanspruchgenommenen bei dem Bestehen einer Gesamtschuld.
Im Arbeitsrecht bei der Verletzung eines Arbeitnehmers durch einen Dritten (Ersatz der Entgeltfortzahlung durch den Dritten).
Im Arbeitsrecht bei der Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer (Haftung des Arbeitnehmers).
Nach einem Schaden des Mandanten durch einen Fehler des Rechtsanwalts / Steuerberaters etc. (Rechtsanwaltshaftung).
Im Familienrecht nach der Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater (auch wenn der tatsächliche Vater die Vaterschaft nicht anerkannt hat bzw. kein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet wurde (BGH 16.04.2008 - XII ZR 144/06).
2. Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den Unterhaltspflichtigen
Hat der Träger der Sozialhilfe Leistungen für eine Person erbracht und hat diese Person einen Unterhaltsanspruch gegen eine dritte Person (z.B. im Rahmen des Elternunterhalts), so geht dieser Unterhaltsanspruch gemäß § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über. Dabei bestehen die in § 94 Absatz 1 - 4 SGB XII genannten Einschränkungen.
So ist der Regress des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen, wenn der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde:
"In der Sache folgt der Begriff der "unbilligen Härte" den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft (...) und ist zur Regelung atypischer Fälle gedacht, bei denen das Ergebnis nach den Regelvorschriften zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde (...). Dem Begriff unterfallen vor allem soziale, über das Unterhaltsverhältnis hinaus wirkende Umstände, da die familiären Beziehungen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits vorab im Rahmen des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen sind (...). Eine unbillige Härte im Sinne des Sozialrechts ist daher dann anzunehmen, wenn mit der Inanspruchnahme soziale Belange vernachlässigt werden müssten (...). In diesem Sinne ist insbesondere regelmäßig dann von einer unbilligen Härte auszugehen, wenn der Verpflichtete für den Berechtigten in nennenswertem Umfang Pflegeleistungen erbracht hat und/oder diese aktuell auch weiterhin leistet (...). Zusätzliche Bedeutung haben auch die innerfamiliären Beziehungen (...). Dies gilt nicht erst dann, wenn durch die Verfolgung von Ansprüchen seitens der Verwaltungsbehörden der Verbleib des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet wäre. Vielmehr kann es auch genügen, wenn hierdurch entgegen den Intentionen des Gesetzgebers die familiäre Betreuung und Versorgung von Familienangehörigen in unbilliger Weise belastet wird. Gerade in den Fällen, in denen ein Angehöriger in einem weit über das geschuldete Maß hinaus seine Unterhaltspflichten durch Betreuung und Pflege eines Angehörigen erfüllt, muss die Belastung mit zusätzlichen Geldzahlungen als unbillige Härte erscheinen (...) - insbesondere dann, wenn hierdurch den öffentlichen Kassen höhere Ausgaben erspart werden, als sie im Wege des Rückgriffs durchgesetzt werden könnten" (OLG Oldenburg 14.01.2010 - 14 UF 134/09).
Der BGH hat in seiner Entscheidung BGH 23.06.2010 - XII ZR 170/08 übereinstimmend festgestellt: "Das Verständnis der unbilligen Härte i. S. des § 94 Absatz 3 Nr. 2 SGB XII hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten vorliegen."
Die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit erfordert gemäß § 94 Absatz 4 SGB XII die vorherige Erteilung einer Rechtswahrungsanzeige.
3. Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
Einige Ansprüche des Geschädigten gehen aufgrund eines im Gesetz verankerten Forderungsübergangs (§ 116 SGB X) unmittelbar auf den leistenden Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über.
Gemäß der Entscheidung BVerfG 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 ist § 116 Abs. 6 SGB X dahin gehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.
BGH 29.01.2008 - VI ZR 70/07 (Darlegungs- und Beweislast bei Rückgriff nach § 110 SGB VII)
Armbrüster: Regress des Gebäudeversicherers gegen Mieter. Anmerkung zu BGH, U. v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05, 116/05, 378/05; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3683
Chab: Das Regress-Mandat - oder das Einmaleins des Haftungsrechts. Nicht jede anwaltliche Pflichtverletzung führt auch zu einem Schaden; Anwaltsblatt - AnwBl 2010, 793
Diederichsen: Rechtsprechung des BGH zum Regress im Schadensrecht; Versicherungsrecht - VersR 2006, 293
Lemcke/Heß: Der Regress des Sozialversicherers nach § 110 SGB VII; recht und schaden - r+s; 2007, 221
Mersch: Regress des Scheinvaters gegenüber der Kindesmutter nach § 1607 III 2 BGB; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2005, 117
Nugel: Der Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund einer Obliegenheitsverletzung nach der VVG-Reform; Neue Zeitschrift für Versicherungsrecht - NZV 2008, 11
Peters: Verjährungsfragen beim Regress eines Trägers der Sozialversicherung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 3195
