Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

 Normen 

Abschnitt 3 ARB 2012

§ 18a Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2008

§§ 18a, 19a Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2000

§§ 18a, 19a Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) 1994

Nr. 2103 Vergütungsverzeichnis zum RVG

 Information 

1. Allgemein

Das Schiedsgutachten-Verfahren ist im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine der beiden Möglichkeiten, die Ablehnung der Kostenübernahme eines Rechtsschutzfalles durch den Rechtsschutzversicherer von einem unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen. Die andere Möglichkeit ist das Stichentscheid-Verfahren.

Rechtsgrundlage ist Abschnitt 3 ARB 2012 / § 18a ARB 2000/94. Nach den Muster-ARB 2008 muss sich das jeweilige Rechtsschutzversicherungsunternehmen entscheiden, ob es das Schiedsgutachten-Verfahren oder das Stichentscheid-Verfahren anbieten möchte. Rechtsgrundlage ist § 18 ARB 2008, der in den Muster-ARB 2008 beide Formen enthält. Inhaltlich haben sich keine Änderungen ergeben.

Zur Verdeutlichung die folgende Übersicht:

Regelung in StichentscheidSchiedsgutachtenDeckungsklage
ARB 75janein ja
ARB 94nein jaja
ARB 2000jajaja
ARB 2008entwederoderja
ARB 2012jajaja

Im Rechtsschutz nach den ARB 75 ist das Schiedsgutachten-Verfahren nicht vorgesehen.

Das Schiedsgutachten-Verfahren ist einer Deckungsklage nicht zwingend vorgeschaltet, der Versicherungsnehmer kann auch gleich eine Deckungsklage einreichen.

Voraussetzungen des Schiedsgutachten-Verfahrens sind, dass nach der Ansicht des Rechtsschutzversicherers

  • der Kostenaufwand zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht (Mutwilligkeit)

    oder

  • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (mangelnde Erfolgsaussicht).

Die Ablehnung der Kostenübernahme aus den obigen Gründen ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen. In dem Schreiben ist der Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgutachten-Verfahrens (oder des Stichentscheid-Verfahrens), die Frist und die Kosten des Verfahrens hinzuweisen.

2. Form und Frist

Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme die Einleitung des Schiedsgutachten-Verfahrens verlangen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen, Schriftform ist jedoch aus Beweisgründen zu empfehlen. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, innerhalb dieser Frist alle für die Durchführung des Verfahrens benötigten Unterlagen an den Rechtsschutzversicherer zu senden.

3. Durchführung des Verfahrens

Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, das Schiedsgutachten-Verfahren innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Erklärung des Versicherungsnehmers einzuleiten.

Die nicht fristgemäße Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens begründet die Kostendeckungspflicht des Rechtsschutzversicherers in dem vom Versicherungsnehmer ursprünglich beantragten Umfang.

Sofern es während der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens zum Ablauf von Fristen kommen kann, ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, die Kosten von Rechtshandlungen zu übernehmen, durch die die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers gewahrt bleiben.

Beispiel:

Vorsorgliche Einlegung der Berufung.

4. Schiedsgutachter

Schiedsgutachter ist ein Rechtsanwalt, der seit mindestens fünf Jahren zugelassen ist. Er wird von der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer ausgewählt.

Die Auswahl erfolgt anhand von nach Fachgebieten geordneten Listen, in die sich die Rechtsanwälte eintragen lassen können.

Der Schiedsgutachter entscheidet anhand der ihm vorgelegten Unterlagen im schriftlichen Verfahren. Er kann seine Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (juristische Begründung) nach den Gebührentatbeständen der Nr. 2103 Vergütungsverzeichnis zum RVG abrechnen.

5. Rechtsfolgen

Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Rechtsschutzversicherer, nicht aber für den Versicherungsnehmer bindend.

Wurde die Entscheidung des Rechtsschutzversicherers durch den Schiedsgutachter bestätigt, kann der Versicherungsnehmer nach dem Zugang der schriftlichen Entscheidung des Schiedsgutachters Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer einreichen.

Die Kostentragungspflicht des Verfahrens richtet sich nach dem Ausgang der Entscheidung:

  • War die Ablehnung der Deckungszusage des Rechtsschutzfalls gänzlich oder teilweise unberechtigt, ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, die Kosten des Schiedsgutachters und die des Versicherungsnehmers zu tragen.

  • War die Ablehnung berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer die Kosten des Schiedsgutachters und seine eigenen Kosten.

  • Die dem Rechtsschutzversicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstandenen Kosten sind immer von diesem selbst zu tragen.

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung - Rechtsschutzdeckung

Prozessfinanzierer

Rechtsanwalt

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

Repräsentant - Versicherungsrecht

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB), Kommentar; 1. Auflage 2012