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Rechtsschutzversicherung - Obliegenheit

 Normen 

Abschnitt 4 ARB 2012

 Information 

1. Obliegenheiten vor dem Rechtschutzfall

Obliegenheiten vor dem Rechtschutzfall bestehen nur für den verkehrsbezogenen Rechtsschutz.

Gemäß § 21 Abs. 8 ARB 2008/2000/94 (entspricht Abschnitt 4 ARB 2012) ist der Versicherungsschutz für den Bereich des Verkehrs-Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn bei Eintritt des Rechtsschutzfalles einer der folgenden Fälle gegeben war:

  • Der Fahrer besass nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis.

    Die Obliegenheit der Fahrerlaubnis ist nicht verletzt, wenn dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person ein Fahrverbot auferlegt wurde. Hier bleibt der Versicherungsnehmer Inhaber der Fahrerlaubnis.

  • Er war nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt (Schwarzfahrt).

    Die fehlende Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Berechtigten benutzt.

  • Das Fahrzeug war nicht zugelassen. Davon sind die Fälle nicht erfasst, in denen der Halter aufgrund der Aussage der Kfz-Werkstatt oder des TÜVs davon ausgehen konnte, der Einbau einer technischen Veränderung berühre die Betriebserlaubnis nicht oder der Fahrer/Insasse von der technischen Veränderung keine Kenntnis hatte.

  • Das Fahrzeug war nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen.

2. Obliegenheiten nach dem Rechtschutzfall

2.1 Im VVG geregelte Obliegenheiten

Zunächst besteht nach der Regelung des § 30 VVG für den Versicherungsnehmer die Pflicht, den Rechtsschutzfall unverzüglich zu melden. Die Verletzung dieser Pflicht bleibt jedoch folgenlos, da das Versicherungsvertragsgesetz keine Sanktion vorsieht und die Pflicht in den ARB nicht geregelt ist.

Die Obliegenheit zur Information des Versicherers über den Rechtsschutzfall besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch gar nicht geltend machen möchte.

2.2 In den ARB geregelte Obliegenheiten

Es bestehen nach Abschnitt 4 ARB 2012 / § 17 Abs. 5 ARB 2008/2000/94 und § 15 Abs. 1d ARB 75 folgende Obliegenheiten:

  • Die vollständige und wahrheitsgemäße Information des beauftragten Rechtsanwalts, die Angabe der Beweismittel und die Beschaffung von Unterlagen. Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer auch ungefragt Umstände mitteilt, selbst wenn sie für ihn nachteilig sind.

    Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht.

    Die Belehrung bezweckt insoweit den Schutz des Versicherungsnehmers vor einem drohenden Rechtsverlust. Hat der Versicherer ihn im Formular über die Schadensmeldung ordnungsgemäß belehrt, so bleibt es nach der Entscheidung BGH 28.02.2007 - IV ZR 152/05 eine Frage des Einzelfalls, ob der Versicherungsnehmer im Anschluss daran aufgrund besonderer Umstände erneut derart schutzwürdig erscheint, dass der Grundsatz von Treu und Glauben es dem Versicherer gebietet, die bereits gegebene Belehrung zu wiederholen.

    Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einer späteren Nachfrage den Bezug zu den Fragen der Schadensmeldung und seiner Aufklärungsobliegenheit wegen einer besonderen Fragestellung nicht ohne Weiteres erkennen kann, oder eine Nachfrage nach besonders langer Zeit erfolgt und deshalb die Sorge begründet, der Versicherungsnehmer könne die ursprüngliche Belehrung nicht mehr vor Augen haben.

  • Auf Verlangen des Versicherers Bericht über den Stand der Angelegenheiten zu geben.

  • Die Einholung der Zustimmung des Versicherers vor Erhebung der Klage, einer Klageerweiterung bzw. der Einlegung eines Rechtsmittels. Der Abschluss eines Vergleichs bedarf grundsätzlich nicht der vorherigen Zustimmung des Rechtsschutzversicherers.

  • Die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten.

  • Die Pflicht zur Vermeidung unnötiger Kosten (Schadensminderung):

    Nach dem Urteil OLG München 22.09.2011 - 29 U 1360/11 ist die Klausel "Der Versicherungsnehmer hat (...) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten (...) verursachen könnte" aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

    Das OLG Hamm hingegen urteilte wie folgt:

    Aufgrund der Kostenminderungspflicht ist der Versicherungsnehmer gehalten, die Schäden des Ehepartners als mitversicherte Person durch eine Klageerweiterung geltend zu machen (OLG Hamm, 02.04.2001 - 20 W 6/01). Die Versicherungsnehmerin und der Ehemann als mitversicherte Person wollten zwei getrennte Klagen gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einreichen, um gegenseitig in dem jeweiligen Prozess als Zeuge aussagen zu können. Nach Ansicht des OLG Hamms kommt der Aussage als Zeuge oder Partei kein anderer Beweiswert zu.

    Daneben verletzt ein Versicherungsnehmer seine Kostenminderungspflicht, wenn er im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Klage auf Zahlung des Gehaltes nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne Rechtsschutzdeckung erweitert.

In den Schutzbereich der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall gehört auch die Abstimmungspflicht über kostenauslösende Maßnahmen. Grundsätzlich ist auch schon die erste außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs abstimmungspflichtig. Das LG Hannover hat in einer Entscheidung aufgrund der fehlenden Abstimmung die Leistungsfreiheit des Versicherers anerkannt, die jedoch nur bis zur gerichtlichen Geltendmachung anzuerkennen ist. In der Praxis wird die vor dem ersten Anschreiben oftmals fehlende Abstimmung von den Rechtsschutzversicherern toleriert.

Nach der Rechtsprechung besteht jedoch dann keine Pflicht, weitere kostenauslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen, wenn dieser die Kostenschutzzusage unberechtigt widerrufen hat (OLG Koblenz, 28.10.2004 - 10 U 981/03). Ein Deckungsschutz kann aber dann versagt werden, wenn eine als äußerst risikobehaftet einzustufende Klageerweiterung sich als offensichtlich mutwillig darstellt und eine wirtschaftlich vernünftige und denkende Partei auf eigenes Kostenrisiko einen derartigen Antrag nicht stellen würde.

Kommt es aufgrund einer Verletzung der Abstimmungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers, so bezieht sich diese nur auf die jeweilige Instanz. Geht der Rechtsstreit z.B. in die Berufung, so ist die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers unabhängig von der vorherigen Obliegenheitsverletzung erneut zu prüfen.

3. Folgen der Verletzung einer Obliegenheitsverletzung

Die Folgen der Verletzung einer Obliegenheit im Rechtsschutzversicherungsrecht entsprechen den Folgen der Verletzung einer Obliegenheit im allgemeinen Versicherungsrecht.

 Siehe auch 

Mitverschulden

Regress

Rügepflicht

Unterhalt - Obliegenheiten

Versicherungsvertrag

Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit

Versicherungsvertrag - Prozess

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB), Kommentar; 1. Auflage 2012

Obarowski: Die Vergleichsklausel in der Rechtsschutzversicherung und ihre Bedeutung für die anwaltliche Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2014

Will: Die Schadensminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung: zugleich Anmerkungen zur Repräsentantenhaftung; Versicherungsrecht - VersR 2012, 942