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Rechtsschutzversicherung - Ermittlungsverfahren

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Wird gegen den Versicherungsnehmer wegen einer Straftat ermittelt, kann die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des ErmittlungsverfahrensAnklage erheben, einen Strafbefehl erlassen oder das Verfahren einstellen.

Handelte es sich dabei um eine Verkehrsstraftat, so kann die Staatsanwaltschaft nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens das Verfahren zu einer eventuellen Weiterverfolgung wegen der gleichzeitig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde verweisen.

Der Rechtsschutz des Versicherungsnehmers besteht dabei grundsätzlich für beide Verfahren. Es ist aber nicht geklärt, ob es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers um eine oder um zwei Angelegenheiten handelt. Sind es zwei Angelegenheiten, kann der Rechtsanwalt neben den Gebühren des Strafverfahrens auch die Gebühren des Bußgeldverfahrens abrechnen.

Die Beantwortung der Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Einige Land- und Amtsgerichte vertreten die Auffassung, es handele sich um eine Angelegenheit, andere meinen, es seien zwei Angelegenheiten. Eine Stellungnahme des BGH fehlt bis jetzt. Jedoch sind die Entscheidungen in der Mehrheit, die zwei Angelegenheiten bejahen.

 Siehe auch 

Rahmengebühren

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Buschbell/Hering: Handbuch Rechtsschutzversicherung; 4. Auflage 2008

Plote: Rechtsschutzversicherung; 3. Auflage 2010